Wohnungseigentümer K will, dass Wohnungseigentümer B verpflichtet wird, in seiner vermieteten Wohnung Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag mit einem "Trittschallverbesserungsmaß" fachgerecht verlegen zu lassen. Seit X, der Mieter des B, einen Teppich entfernt und Fliesen verlegt habe, genüge die Wohnungstrenndecke nicht mehr den Anforderungen der DIN 4109 in der im Jahr 1995 geltenden Fassung.

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