(1) 1Die Ausfertigung wird von der Schiedsperson erteilt, die die Urschrift des Protokolls verwahrt. 2Vor der Aushändigung ist auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.

 

(2) Wird das Protokollbuch vom Amtsgericht verwahrt (§ 29 Abs. 2), so wird die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.

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