(1) Die Schiedsperson wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn
1. |
die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist; |
2. |
die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen; |
3. |
Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen; |
4. |
die Angelegenheit bei Gericht anhängig ist. |
(2) Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn mit der Angelegenheit eine auf privatrechtlicher Grundlage eingerichtete Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstelle einer berufsständischen Organisation befaßt ist.
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen