(1) Die Schiedsperson wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn

 

1.

die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist;

 

2.

die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen;

 

3.

Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen;

 

4.

die Angelegenheit bei Gericht anhängig ist.

 

(2) Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn mit der Angelegenheit eine auf privatrechtlicher Grundlage eingerichtete Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstelle einer berufsständischen Organisation befaßt ist.

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