(1) 1Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. 2Zur Schiedsperson darf nicht gewählt werden:

 

1.

wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;

 

2.

eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;

 

3.

eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

 

(2) Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer

 

1.

bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,

 

2.

nicht im Bereich der Gemeinde oder im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Amtes wohnt.

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