(1) 1Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. 2Zur Schiedsperson darf nicht gewählt werden:
3. |
eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist. |
(2) Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer
1. |
bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, |
2. |
nicht im Bereich der Gemeinde oder im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Amtes wohnt. |
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