(1) 1Jede Notarin und jeder Notar des Landes errichtet am Amtssitz eine Schlichtungsstelle. 2Sie können die Durchführung des Schlichtungsverfahrens auch den bei ihnen in der Ausbildung befindlichen Notarassessorinnen und Notarassessoren zur selbständigen Erledigung übertragen.

 

(2) 1Die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt erstellt eine Liste ihrer Mitglieder, die bereit sind, als Schlichtungspersonen tätig zu werden. 2Die Liste wird jeweils zum 31. Dezember mit Wirkung für das Folgejahr aufgestellt und vom für die Justizverwaltung zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht. 3Die auf den Listen aufgeführten Schlichtungspersonen dürfen ein Tätigwerden nicht ohne ausreichenden Grund verweigern.

 

(3) 1Die als Schlichtungspersonen tätigen Notarinnen, Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die Notarassessorinnen und Notarassessoren haben ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. 2Sie beachten bei der Ausübung des Schlichteramtes ihre allgemeinen standes- und berufsrechtlichen Pflichten. 3Wer als Schlichter tätig war, kann in derselben Sache keine der Parteien im gerichtlichen Verfahren vertreten.

 

(4) 1Die Aufsicht über die Notarinnen und Notare als Schlichtungspersonen üben die in § 92 der Bundesnotarordnung bezeichneten Behörden aus; die Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Schlichtungspersonen obliegt den für die Entscheidung über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung zuständigen Stellen. 2Die Aufsichtsbehörde kann die hierfür erforderlichen Verwaltungsanordnungen treffen. 3Die Aufsichtsbehörden haben darauf zu achten, dass die Schlichter den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen. 4Sie können jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung in diesen Angelegenheiten verlangen. 5Sie entscheiden über die Frage der Erteilung einer Aussagegenehmigung. 6Für die Notarinnen und Notare gelten im Übrigen die §§ 93 bis 110 a der Bundesnotarordnung und für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die §§ 113 bis 161 a der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend.

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