(1) Die von der Schiedsstelle erhobenen Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedstelle und der Gemeinde zu.

 

(2) Die von der Schiedsstelle nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhobene Pauschale erhält die Schiedsstelle.

 

(3) Die von der Schiedsstelle und der Schlichtungsstelle (§ 34b) erhobenen Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.

 

(4) Den Notarinnen, Notaren, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die nach § 34 b Abs. 1 und 2 tätig werden, stehen die von ihnen nach diesem Gesetz erhobenen Kosten zu.

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