§§ 1 - 12 Erster Abschnitt Die Schiedsstelle
§ 1
(1) 1Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie. 2Innerhalb eines Amtsgerichtsbezirkes können Gemeinden mit anderen Gemeinden eine gemeinsame Schiedsstelle einrichten. 3Der Bezirk einer Schiedsstelle soll in der Regel nicht mehr als 35000 Einwohner umfassen. 4Die Schiedsstelle führt in ihrer Bezeichnung einen Zusatz, der auf die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder auf den Schiedsstellenbezirk hinweist.
(2) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.
§ 2
1Die Aufgaben der Schiedsstellen werden von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedsperson) wahrgenommen. 2Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.
§ 3
(1) 1Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. 2Sie soll ihre Wohnung im Schiedsstellenbezirk haben.
(2) In das Amt soll nicht berufen werden, wer bei Beginn der Amtsperiode noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Als Schiedsperson ist ausgeschlossen,
1. |
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, |
2. |
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, |
3. |
wer in Vermögensverfall geraten ist. |
(4) Die Gemeinde und die Leitung des Amtsgerichtes (§ 5 Abs. 1) können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Personen erheben, soweit dies nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich ist.
§ 4
(1) Die Schiedsperson wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.
(2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.
§ 5
(1) Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch die Direktorin oder den Direktor oder die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichtes (Leitung des Amtsgerichtes), in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
(2) Die Leitung des Amtsgerichtes prüft, ob bei der Wahl der Schiedsperson die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 beachtet worden sind.
(3) Die Bestätigung der Schiedsperson ist der gewählten Person und der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Entscheidung, durch die die Bestätigung einer Schiedsperson versagt wird, ist zu begründen und der gewählten Person sowie der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde schriftlich mitzuteilen.
§ 6
(1) Die Schiedsperson wird von der Leitung des Amtsgerichtes in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
(2) 1Die Amtszeit der Schiedsperson beginnt mit der Berufung in das Amt. 2Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.
§ 7
(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann eine gewählte Person ablehnen, die
1. |
das 62. Lebensjahr vollendet hat, |
2. |
infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben, |
3. |
aus beruflichen Gründen häufig oder länger von ihrer Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 abwesend ist, |
4. |
aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann. |
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet die Leitung des Amtsgerichtes.
§ 8
(1) 1Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Wahl nach § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder nachträglich Umstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 bekannt werden, die ihrer Wahl entgegengestanden hätten. 2Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. 3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson
1. |
ihre Pflichten gröblich verletzt hat, |
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sich als unwürdig erwiesen hat, |
3. |
ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. |
(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag der Leitung des Amtsgerichtes nach Anhörung der Schiedsperson und der zuständigen Gemeinde oder der zuständigen Verbandsgemeinde die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichtes.
§ 9
(1) 1Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von der Leitung des Amtsgerichtes, insbesondere hinsichtlich ihrer fach- und zeitgerechten Durchführung, beaufsichtigt. 2Sie trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedsperson zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. 3Sie kann Weisungen erteilen. 4Sie bearbeitet Beschwerden über die Schiedsperson.
§ 10
(1) 1Die Schiedsperson führt ein Protokollbuch und ein Kassenbuch sowie eine Sammlung der Kostenrechnungen. 2Abgeschlossene Bücher sind spätestens nach Ablauf eines Monats bei der Leitung des Amtsgerichtes einzureichen. 3Die Leitung des Amtsgerichts bringt in den Büchern einen Abschlussvermerk an.
(2) 1Für das Schriftgut der Schiedsstellen gilt das Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz im Land Sachsen-Anhalt entsp...