Die Ausübung und Durchsetzung von Rechten ist neben den allgemeinen Gesetzen auch durch die Rechte Dritter und Treu und Glauben beschränkt. Hierbei handelt es sich um eine allen Rechten, Rechtslagen und Normen immanente Inhaltsbegrenzung. Die gegen diese Regel[1] verstoßende Rechtsausübung ist als Rechtsüberschreitung rechtsmissbräuchlich und unzulässig. Da sich dies je nach Sach- und Rechtslage auch ändern kann, ist der maßgebende Beurteilungszeitpunkt die Geltendmachung des Rechts.

Unzulässig ist die Rechtsausübung u. a., wenn

  • die eigene Rechtsstellung unredlich erworben wurde;
  • eigene Pflichten verletzt werden;
  • ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt;
  • der Rechtsinhaber sich widersprüchlich verhält.
 
Hinweis

Rechtsausübung bringt Rechtsinhaber objektiv keinen Vorteil

Darüber hinaus ist die Rechtsausübung aus dem gleichen Rechtsgedanken heraus aber auch unzulässig, wenn sie nur dem Zweck dient, einem anderen Schaden zuzufügen. Dann ist sie auch unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung nicht mehr schützenswert. Dies setzt voraus, dass ein anderer Zweck als die Schadenszufügung objektiv ausgeschlossen werden kann. Eine rein subjektiv verwerfliche Gesinnung reicht hierbei nicht aus. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Rechtsausübung dem Rechtsinhaber objektiv keinen Vorteil bringen kann.[2] Besteht die Möglichkeit eines berechtigten Interesses, kann eine Schikane ausgeschlossen werden.

Eine Rechtsausübung ist beispielsweise unzulässig, wenn

  • der Vater seinen Kindern das Betreten seines Grundstücks verbietet, auf dem die Grabstelle der Mutter liegt[3];
  • die Witwe der Schwiegermutter verbietet, Blumen am Grab des Mannes (Sohnes) niederzulegen[4];
  • der Eigentümer, der der Allgemeinheit die Benutzung eines Grundstücksteils als Weg gestattet, einen Einzelnen ohne triftigen Grund hiervon ausschließt[5];
  • wegen 1,07 EUR Zinsen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt wird[6].
[3] RG, Urteil v. 3.12.1909, Rep. II 190/09, RGZ 1972 S. 252.
[4] A. A. AG Grevenbroich, Urteil v. 15.12.1997, 11 C 335/97, NJW 1998 S. 2063.

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