Käufer K macht gegen Verkäufer B einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht beim Kauf eines Hausgrundstücks geltend. B habe mit den unmittelbar angrenzenden Grundstücksnachbarn, den Eheleuten E, Auseinandersetzungen gehabt. Im Februar 2015 sei es aufgrund einer Strafanzeige des B gegen Frau E wegen unerlaubter Anfertigung von Filmaufnahmen zu einem Ermittlungsverfahren gekommen. Ein am 10.3.2015 aufgrund einer Strafanzeige des B wegen Körperverletzung gegen Frau E eingeleitetes Ermittlungsverfahren habe allerdings mit einem Freispruch geendet. Nach seinem Einzug im Jahr 2016 sei es zwischen ihm und den Eheleuten E dann auch zu Streitigkeiten von erheblicher Intensität gekommen. Das LG weist die Klage ab. Obwohl die Situation auch nach der eigenen Darstellung des B für ihn und seine Ehefrau belastend gewesen und neben anderen Gründen (Krankheit, Alter, Grundstücksgröße) mitursächlich für die Wiederaufnahme der bereits Jahre zuvor eingeleiteten Verkaufsbemühungen gewesen sei, habe es für B bei Vertragsabschluss keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass sich das von ihm selbst beanstandete Verhalten der Eheleute E auch gegenüber K fortsetzen werde. Hiergegen richtet sich die Berufung.

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