Ohne Erfolg! Für den Verkäufer eines Hausgrundstücks könne sich zwar bei Vorliegen besonderer Umstände die Verpflichtung ergeben, über das Verhalten des Nachbarn zu berichten. So liege es, wenn dieses geeignet sei, den Nutzungswert des verkauften Grundstücks erheblich zu beeinträchtigen und deshalb auf den Kaufentschluss des Käufers bzw. Kaufinteressenten Einfluss zu nehmen. Ein (auch ungefragt) aufklärungspflichtiges "schikanöses Nachbarverhalten" sei etwa bei einer über mehrere Jahre andauernden absichtlichen nächtlichen Ruhestörung durch den Nachbarn in Betracht zu ziehen (BGH, Urteil v. 22.2.1991, V ZR 299/89), ebenso bei massiven verbalen Bedrohungen und Beleidigungen unter Androhung tätlicher Gewalt sowie Sachbeschädigungen, also bei schikanösem Verhalten von Nachbarn in erheblichem Ausmaß (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 20.10.2004, 4 U 84/01). Nach diesem Maßstab habe aber keine Aufklärungspflicht bestanden. Denn der Senat sei unter Zugrundelegung der Zeugenvernehmungen sowie der persönlichen Anhörung der Parteien und nach dem Inhalt der beigezogenen Akten davon überzeugt, dass die zwischen B und den Nachbarn aufgetretenen Differenzen das erforderliche Ausmaß nicht erreicht hatten.

Hinweis

Die Entscheidung gilt auch für den Verkauf eines Wohnungseigentums. Auch dort besteht bei sehr schwierigen Nachbarn eine Aufklärungspflicht. Und auch dort ist eine Aufklärungspflicht zu verneinen, wenn die Beeinträchtigung durch die Nachbarn die Grenze der Schikane nicht übersteigt. So muss der Verkäufer eines Wohnungseigentums den Käufer nicht über schwierige Nachbarn aufklären, die auf Lärm mit Geschrei, Klopfen oder Rufen der Polizei sowie auf spielende Kinder vor dem Haus mit Geschrei reagierten und die Tochter der Verkäufer als "hässlich" beschimpften (OLG München, Beschluss v. 26.3.2012, 18 U 3956/11).

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge