Der Mieter hat nach einem neuen Urteil des AG Berlin keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Mangelbeseitigungsmaßnahme. Die Instandsetzungsmaßnahmen stehen im alleinigen Ermessen des Vermieters. Dieser ist nicht verpflichtet, die Regelungen des durch das Bundesumweltamt herausgegebenen Leitfadens zur Schimmelpilzbeseitigung als Stand der Technik anzuerkennen. Der Mieter ist nicht zur Minderung der Miete berechtigt, wenn er die durch den Vermieter angebotenen Sanierungsmaßnahmen mit der Begründung verweigert, dass nur die in einem Privatgutachten festgestellte Sanierungsmaßnahme die richtige sei.

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