Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 6 O 351/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 31. Juli 2020, Az. 6 O 351/15, wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Der Gläubiger begehrt die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Schuldnerin wegen der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung. Diese Unterlassungsverpflichtung war Gegenstand eines vor dem Landgericht Kiel geführten Rechtsstreits und wurde in Ziffer 1a des Tenors des landgerichtlichen Urteils vom 19. März 2018 (6 O 351/15) festgestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung war erfolglos (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 7. Februar 2019 - 2 U 5/18). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Schuldnerin wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 (III ZR 29/19) als unzulässig verworfen. Wegen des genauen Inhalts der festgestellten Unterlassungsverpflichtung wird auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 7. Februar 2019, in dem unter anderem ausgesprochen wurde, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, und das landgerichtliche Urteil vom 19. März 2018 Bezug genommen.

Bereits während des laufenden Rechtsstreits bestanden zwischen der Schuldnerin und den Herren A. und L. Mobilfunkverträge. Mit keinem der Vertragspartner war eine besondere Abrede über eine pauschale Abgeltung etwaiger Kosten für Mahnungen oder Rücklastschriften getroffen worden. Ungeachtet dessen rechnete die Schuldnerin gegenüber dem Kunden A. mit Rechnungen vom 18. April 2019 und 22. Oktober 2019 sowie gegenüber dem Kunden L. mit Rechnungen vom 23. September 2019 und vom 25. November 2019 Mahnkosten in Höhe von 5,95 EUR ab, obwohl die tatsächlich angefallenen Mahnkosten diesen Betrag nicht erreichten bzw. im Verhältnis zu dem Kunden A. gar nicht entstanden waren. Darüber hinaus rechnete die Schuldnerin gegenüber dem Kunden A. in dem Zeitraum vom 18. April bis zum 21. November 2019 Kosten für Rücklastschriften ab. Auf die entsprechende Aufstellung in dem Beschluss des Landgerichts vom 31. Juli 2020 (SH 59) wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von einen Tag für je 2.000 EUR, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das landgerichtliche Urteil entgegen der Auffassung der Schuldnerin mit der Verkündung des Berufungsurteils Grundlage für die Vollstreckung habe sein können, da ab diesem Zeitpunkt ein ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbarer Titel vorgelegen habe. Daher habe sich die Schuldnerin ab diesem Zeitpunkt und nicht erst ab Rechtskraft des Titels an das Unterlassungsgebot halten müssen. Auch habe der Gläubiger seine Absicht zur Zwangsvollstreckung gegenüber der Schuldnerin nicht kundtun müssen, um sie zu veranlassen, sich an das Unterlassungsgebot aus dem landgerichtlichen Urteil zu halten. Aus § 717 Abs. 2 ZPO ergebe sich ein solches Bedürfnis nicht. Wegen der schuldhaften neunfachen Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungstenor sei die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von insgesamt 100.000 EUR angemessen. Dies entspreche sowohl der Funktion des Ordnungsmittels als zivilrechtlicher Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen als auch seinem repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss (SH 56 ff) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde. Die Schuldnerin weist darauf hin, dass die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der geltend gemachten Zuwiderhandlung vorliegen müssten. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall gewesen. Der Antragsteller habe weiterhin keinen Nachweis darüber erbracht, dass die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen erfüllt seien.

Wegen der Gefährdungshaftung aus § 717 Abs. 2 ZPO sei die Kundgabe des ernstlichen Willens des Antragstellers, das noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 19. März 2018 vollstrecken zu wollen, erforderlich gewesen.

Die Ausführungen zur Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes seien teilweise unzutreffend, in sich unschlüssig und von sachfremden Erwägungen geleitet. Zwar gehe das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die in einzelnen Rechnungen enthaltenen Verstöße gegen das Verbot unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit jeweils als eine Tat anzusehen seien. Dies führe aber dazu, da in den Rechnungen vom 18. April und 20. September 2019 nicht nur fünf, sondern sechs Verstöße enthalten seien, dass insgesamt nicht von neun, sondern lediglich von acht Zuwiderhandlungen auszugehen sei. Die Annahme eines Ordnungsgeldes von 12.500 EUR je Verstoß durch d...

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