Verfahrensgang

AG Neumünster (Urteil vom 10.06.2002; Aktenzeichen 41 F 382/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.02.2007; Aktenzeichen XII ZB 68/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen das Urteil des AG - FamG - Neumünster vom 10.6.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.953,24 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das FamG hat durch die angefochtene Entscheidung die Ehe der Parteien geschieden und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein zugunsten der Rentenversicherung der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften i.H.v. 412,77 EUR begründet.

Zur Begründung hat das FamG ausgeführt, entgegen der Auffassung des Antragsgegners lägen die Voraussetzungen des § 1587c BGB nicht vor, so dass der Versorgungsausgleich durch das sog. Quasi - Splitting durchzuführen sei. Die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpension ggü. der Rente der Antragstellerin führe nicht zu einer groben Unbilligkeit. Der Antragsgegner habe noch elf Jahre bis zum Ruhestand zurückzulegen, während dieser Zeitraum bei der Antragstellerin noch mehr als 15 Jahre betrage. Es sei überhaupt nicht absehbar, welche Regelungen zwischenzeitlich geschaffen werden würden. Es könne also durchaus möglich sein, dass sich bei Eintritt in den Ruhestand der Parteien hinsichtlich der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften keine Ungleichbehandlung durch steuerliche Gegebenheiten mehr ergebe.

Gegen diesen Teilbereich der Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er führt zur Begründung seiner Beschwerde aus:

Die Anwendung des § 1587c BGB im Ausgangsverfahren könne nicht später nach § 10a VAHRG korrigiert werden. Dies führe zu einer zwingenden Notwendigkeit, steuerliche Ungleichheiten zwischen der Beamtenpension und der gesetzlichen Rente im vorliegenden Verfahren zu klären.

Da bei der gesetzlichen Rente nur der Ertragsanteil zur Einkommensteuer herangezogen werde, während die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Einkommensteuerpflicht unterlägen, ergäben sich erhebliche Unterschiede.

Das BVerfG habe durch Urteil vom 6.3.2002 erneut festgestellt, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der gesetzlichen Rente mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 I Grundgesetz unvereinbar sei. Der Bundesgesetzgeber sei verpflichtet worden, spätestens mit Wirkung zum 1.1.2005 eine Neuregelung zu treffen. § 19 Einkommensteuergesetz bleibe bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar.

Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, § 1587c BGB solle verfassungswidrige Ergebnisse verhindern. Infolge dessen müsse über diese Vorschrift die unterschiedliche Behandlung von Renten und Pensionen korrigiert werden. Die beabsichtigte Neuregelung werde eine völlige Gleichstellung der Besteuerung von Renten und Pensionen erst in Jahrzehnten erreichen. In der Übergangszeit werde nur eine langsame Angleichung im Hinblick auf die erworbenen Besitzstände erfolgen.

Der Antragsgegner beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und über den Versorgungsausgleich anderweitig zu entscheiden, indem der rechnerisch ermittelte Ausgleichsbetrag gem. § 1587c BGB angemessen herabgesetzt wird, hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin erwidert, eine Neuregelung werde vom Gesetzgeber lange vor dem Eintritt der Parteien in den Ruhestand getroffen werden. § 1587c BGB könne nur bei grober Unbilligkeit anwendbar sein. Eine solche könne aber bei dem vorliegenden Ausgleichsbetrag durch eine eventuell in mehr als 15 Jahren noch bestehende geringfügige steuerliche Ungleichbehandlung nicht bestehen.

Die Antragsgegnerin führt weiterhin aus, sie habe ihre beruflichen Chancen den beruflichen Möglichkeiten des Antragsgegners untergeordnet. Während sie sich um die Betreuung der gemeinsamen Kinder gekümmert und den Antragsgegner in seinem beruflichen Fortkommen unterstützt habe, habe sich dieser fortlaufend auf Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren befunden. Infolge dessen habe sie zu seinen recht hohen Pensionsanwartschaften, die auf seinem guten beruflichen Fortkommen beruhen, in erheblichem Umfang beigetragen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat vermag eine grobe Unbilligkeit gem. § 1587c Nr. 1 BGB bei Durchführung des vom FamG angeordneten Versorgungsausgleiches nicht festzustellen.

Der Antragsgegner hat zwar zutreffend ausgeführt, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge derzeit höher besteuert werden als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hieraus kann aber nicht der zwingende Schluss gezogen werden, es läge noch eine Ungleichbehandlung der Parteien im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles vor. Eine Ungleichbehandlung in der Zukunft ist nicht feststellbar.

Bei normalem Lauf der Dinge werden die Parteien mit...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge