Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostentragung für die Kosten des ausgeschiedenen Beklagten nach gewillkürtem Parteiwechsel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der vom Kläger herbeigeführte gewillkürte Parteiwechsel auf Beklagtenseite ist kostenrechtlich wie eine Klagrücknahme zu behandeln.

2. Analog anwendbar ist nicht nur § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, sondern auch § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Daher ist über die Kostentragung für die Kosten des ausgeschiedenen Beklagten eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, wenn ihm gegenüber zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Anlass zur Klagerhebung weggefallen ist und es deshalb zum Beklagtenwechsel gekommen ist.

3. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Normenkette

ZPO § 269 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Beschluss vom 28.02.2008; Aktenzeichen 5 O 128/06)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin ihre außergerichtlichen Kosten in dem Verfahren vor der Kammer für Handelssachen I des LG Itzehoe 5 O 128/06 selbst trägt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin.

Der Beschwerdewert wird auf 13.188,90 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin reichte am 21.12.2006 beim LG Itzehoe eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein, mit der sie deren Verurteilung zur Abgabe einer Erklärung dahin, sie sei verpflichtet, eine von der Beschwerdeführerin noch zu errichtende näher bezeichnete Windenergieanlage an ihre 20 kV-Leitung anzuschließen, und die Feststellung ihrer Verpflichtung, den in der Windenergieanlage erzeugten Strom abzunehmen und nach den Bestimmungen des EEG zu vergüten, begehrte. Die Klage wurde nach Einzahlung des vom LG angeforderten Kostenvorschusses am 4.1.2007 durch die Beschwerdeführerin am 12.1.2007 an die Beschwerdegegnerin zugestellt.

Die Beschwerdegegnerin hatte durch Pachtvertrag vom 20.12.2006 u.a. ihr Stromnetz an die A. Netz GmbH mit Wirkung ab dem 1.1.2007 verpachtet. In ihrer Klageerwiderung vom 9.3.2007 wies sie darauf hin, dass der Netzbetrieb auf diese übergegangen sei und daher diese verklagt werden müsse, und erhob im Übrigen inhaltliche Einwendungen gegen den Klageanspruch. In einem weiteren Schriftsatz trug sie vor, sie habe ihr Stromnetz verpachtet.

Nachdem die Windenergieanlage errichtet und zunächst anderweitig an das Stormnetz angeschlossen worden war, erklärte die Beschwerdeführerin ihre ursprünglichen Anträge mit Schriftsatz vom 24.5.2007 für erledigt und beantragte die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zum Anschluss der Windenergieanlage an ihre 20-kV-Leitung.

In der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2007 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin, er sei von der A. Netz GmbH ermächtigt worden zu erklären, dass sie ab dem 1.1.2007 die zuständige Netzbetreiberin i.S.d. EEG sei. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin, die bis dahin die Verpachtung bestritten bzw. die Auffassung vertreten hatte, die Beschwerdegegnerin sei trotz einer etwaigen Verpachtung Netzbetreiberin geblieben, ihre bisher gegen die Beschwerdegegnerin gerichtete Klage als solche gegen die A. Netz GmbH zu behandeln. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin und der A. Netz GmbH verzichtete auf die förmliche Zustellung der Klage und die Einlassungsfrist.

Es erging daraufhin das Urteil des LG Itzehoe (5 O 128/06) vom 21.12.2007 im Verhältnis der Beschwerdeführerin zu der A. Netz GmbH. Diese wurde darin zum Anschluss der Windenergieanlage der Beschwerdeführerin an die 20-kV-Leitung verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass die ursprüngliche Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages erledigt seit. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das LG u.a. aus, der ursprünglich auf Abgabe einer Willenserklärung hinsichtlich der Anschlussverpflichtung gerichtete Antrag sei nicht erledigt, sondern habe sich in dem Leistungsantrag fortgesetzt. Der ursprüngliche Feststellungsantrag habe sich zwar nach der Errichtung und dem Anschluss der Windeenergieanlage der Beschwerdeführerin erledigt, insoweit sei die ursprünglich gegen die Beschwerdegegnerin gerichtete Klage mangels deren Passivlegitimation aber nie begründet gewesen.

Mit Schriftsatz vom 28.1.2008 stellte die Beschwerdegegnerin einen Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 ZPO. Daraufhin erlegte das LG durch Beschluss vom 28.2.2008 der Beschwerdeführerin gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin auf. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin, in der sie beantragt, die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin dieser aufzuerlegen. Sie weist u.a. darauf hin, dass der Übergang des Stromnetzes auf die A. Netz GmbH erst nach Einreichung der Klage erfolgt sei und sie die Klage mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO hätte zurücknehmen können. Die Beschwerdegegnerin tritt dem entgegen. Sie vertritt u.a. die Auffassung, ein Beklagtenwechsel ziehe zwingend die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nach sich; die Vorschrift des ...

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