Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Abberufung des Verwalters
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Verwalters vorliegt, steht der Eigentümergemeinschaft für ihre Entscheidung grundsätzlich ein Beurteilungsermesssen zu. Deshalb lässt sich ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Abberufung des Verwalters erst dann bejahen, wenn dessen Nichtabberufung nicht mehr den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, das heisst, nicht mehr vertretbar wäre.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 3-4, § 26 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Flensburg (Beschluss vom 14.07.2006; Aktenzeichen 5 T 60/06) |
AG Kappeln (Aktenzeichen 3b II 5/05) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) verlangen die Abberufung des Beteiligten zu 3) als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage. Die vor dem AG zunächst ebenfalls beantragte Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 WEG betreffend den Beteiligten zu 3) wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr verfolgt.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind - ebenso wie die weiteren Beteiligten - Eigentümer einer Wohnung in der Anlage. Nachdem der Beteiligte zu 1) in einem vor dem VG Schleswig geführten Rechtsstreit die Verurteilung des Amts S zur Rückzahlung von Abwassergrundgebühren für die Jahre 2001 bis 2003 i.H.v. insgesamt 12.152,97 EUR erwirkt hatte, kam es zwischen den Beteiligten zum Streit über die Abrechnung bzw. Verteilung des auf das Verwalterkonto überwiesenen Rückerstattungsbetrages. Der Beteiligte zu 1) unterbreitete dem Beteiligten zu 3) zwei Abrechnungsvorschläge, die auf dem tatsächlichen Wasserverbrauch der jeweiligen Wohneinheiten basierten. Der Beteiligte zu 3) schlug den übrigen Beteiligten die Abrechnung nach Wohneinheiten (30 WE) vor und bat diese - nach mehrmaliger Korrektur, zuletzt mit Schreiben vom 16.1.2005 - um schriftliche Zustimmung zur Auszahlung eines Betrages von 478,59 EUR pro Wohneinheit. Nachdem bis auf die Beteiligten zu 1) und 2) sämtliche Wohnungseigentümer dieser Vorgehensweise zugestimmt hatten, kehrte der Beteiligte zu 3) den Gesamtbetrag von 14.357 EUR jeweils anteilig an die Eigentümer aus bzw. verrechnete diesen mit rückständigen Hausgeldzahlungen.
In Zusammenhang mit der Aufteilung des Rückerstattungsbetrages kam es zu umfangreichem Schriftverkehr, in welchem der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 3) mehrfach verschiedener Straftaten bezichtigte, wegen derer er auch Strafantrag stellte. Der Beteiligte zu 1) kritisierte weiter die nicht nach Verbrauch vorgenommene Abrechnung und wies die Beteiligten wiederholt darauf hin, dass die Berechnung des Beteiligten zu 3) falsch sei, weil danach insgesamt ein höherer Betrag ausgekehrt werde, als vom Amt Schwansen erstattet worden sei.
Die vom Beteiligten zu 1) in der Eigentümerversammlung vom 6.8.2005 beantragte Abberufung des Beteiligten zu 3) als Verwalter wurde mit einer Ja-Stimme und 28 Gegenstimmen abgelehnt, zudem wurde der Beteiligte zu 3) als Verwalter ebenfalls mit 28 zu 1) Stimme entlastet.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben wegen der ihrer Ansicht nach fehlerhaften Abrechnung des Rückerstattungsbetrages die Abberufung des Beteiligten zu 3) als Verwalter beantragt. Das AG hat diesen - und den im Beschwerdeverfahren nicht mehr verfolgten Antrag auf Entziehung des Wohnungseigentums - zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass hier das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) und dem Beteiligten zu 3) als Verwalter zwar tiefgreifend zerrüttet sei. Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters liege gleichwohl nicht vor, da das Zerwürfnis von dem Beteiligten zu 1) selbst maßgeblich mit herbeigeführt worden sei und nicht auf einem objektiven Fehlverhalten des Beteiligten zu 3) beruhe. Zudem habe die überwiegende Mehrheit der Wohnungseigentümer dem Beteiligten zu 3) das Vertrauen ausgesprochen. Gegen den ablehnenden Beschluss des AG haben die Beteiligten zu 1) und 2) sofortige Beschwerde eingelegt, die vom LG mit Beschluss vom 14.7.2006 zurückgewiesen worden ist. Gegen diesen Beschluss, auf den zur weiteren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 209 - 213 d.A.), richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), der die Beteiligten zu 3), zu 15.) und zu 25.) entgegengetreten sind.
II. Die gem. §§ 45 Abs. 1 WEG; 27,29,20,22 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht zwar insoweit auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG, 546 ZPO), als der sich aus den Akten ergebende Sachverhalt inhaltlich teilweise unzureichend gewürdigt worden ist. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Entsc...