Verfahrensgang

LG Flensburg (Beschluss vom 15.02.2001; Aktenzeichen 4 O 429/97)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) wird der ihn betreffende Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Flensburg vom 15.2.2001 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) wird der sie betreffende Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Flensburg vom 5.2.2001 aufgehoben.

Der Beschwerdewert beträgt 826.000 DM.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte zu 1) ein gegen ihn erlassenes, durch öffentliche Zustellung am 3.6.1998 verkündetes Versäumnis-Teilurteil durch Einspruch oder Wiedereinsetzungsgesuch noch erfolgreich angreifen kann und ob die Beklagte zu 2) hierzu ebenfalls gegenüber einem gegen sie erlassenes Versäumnis-Teil- und Schlussurteil, das am 16.9.1998 durch öffentliche Zustellung verkündet worden ist, befugt ist.

Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

Die Parteien kennen sich seit Ende der 80er Jahre aus ihrem damaligen gemeinsamen Wohnort St.-Peter Ording. Die Beklagte zu 2) betreute lange Jahre Pflegekinder und auch Tageskinder. Einige Zeit lang war auch ein Sohn der Klägerin Tageskind bei der Beklagten zu 2) Die Beklagte zu 2) und die Klägerin duzten sich. 1995 trennte sich der Beklagte zu 1) von seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2) und zog nach Süddeutschland zu seiner Lebensgefährtin Hänsch, heute Nottmeier, mit der er inzwischen 2 Kinder hat. Die Beklagten waren Eigentümer eines Grundstückes Am Deich 18 in St.-Peter Ording. Das Haus sollte Ende 1996 verkauft werden.

Es fand sich eine Frau T., die bereit war, das Grundstück für 750.000 DM zu kaufen. Ein entsprechender Kaufvertrag wurde unter dem 6.12.1996 vor dem Notar Helmut Meeder mit Amtssitz in Tönning beurkundet. Dabei trat die Beklagte zu 2) nach den Eingangssätzen der notariellen Kaufvertragsurkunde für sich selbst und zugleich für ihren Ehemann, den Beklagten zu 1), auf, mit dem Versprechen, Genehmigungserklärung nachzureichen.

Die Klägerin erfuhr von der Beklagten zu 2) von jenem Kaufvertrag und zugleich davon, dass der Beklagte zu 1) über den Verkauf an die Käuferin T., die ihm unsympathisch war, ungehalten war. Die Klägerin erklärte sich bereit, selbst das Grundstück zu erwerben und ließ sich den ersten Kaufvertrag zur Prüfung aushändigen. Es kam zu einem weiteren Kaufvertrag vom 13.12.1996, beurkundet von dem Notar Karl-Heinz Carstens mit Amtssitz in Tönning. Das Grundstück wurde von den Beklagten nunmehr für einen Kaufpreis von 800.000 DM an die Klägerin verkauft. Bei dem zweiten Kaufvertrag waren beide Beklagten anwesend. Die Vorstellung der Beteiligten war dabei, die Beklagte zu 2) sei bei der Beurkundung des ersten Vertrages als vollmachtslose Vertreterin für den Beklagten zu 1) aufgetreten und dieser Vertrag sei wirkungslos, wenn der Beklagte zu 1) die Genehmigung verweigere.

Diese Beurteilung war unrichtig. Die Beklagte zu 2) hatte, wie sich später herausstellte, bei der Beurkundung am 6.12.1996 unter Vorlage einer privatschriftlichen Vollmacht des Beklagten mit Unterschriftsbeglaubigung durch die Stadt Starnberg gehandelt. Der Notar Meeder stellte einen Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung vor einem entsprechenden Antrag des Notar Carstens aus dem zweiten Vertrag. Die Erstkäuferin Tewes setzte durch, dass ihr das Grundstück aufgelassen wurde.

Aufgrund des gescheiterten Kaufvertrages hat die Klägerin den in diesem Rechtsstreit verfolgten Schadensersatzanspruch wegen entgangenem Gewinns geltend gemacht, den sie sich daraus errechnet hat, dass nach Abriss des alten Wohngebäudes auf dem Grundstück ein gewerblich genutztes Gebäude mit 10 Hotel-Appartements hätte errichtet werden sollen, wobei sie einen Gewinn vor Steuern i.H.v. 826.000 DM hat erzielen wollen.

Der Schadensersatzanspruch wurde zunächst durch ein außergerichtliches Schreiben vom 3.3.1997 durch die Anwälte der Klägerin gegenüber den Beklagten geltend gemacht. Dieses Schreiben ging per Einschreiben an beide Beklagten gemeinsam zum einen unter der Adresse Am Deich 18 in St.-Peter Ording, zum andern unter einer Adresse Hardorfer Straße 5a in Starnberg. Das nach St.-Peter Ording gesandte Schreiben kam als „nicht abgeholt” zurück. Das nach Starnberg adressierte Exemplar dieses Schreibens kam mit dem Zusatz „Annahme verweigert” zurück. Daraufhin brachte die Klägerin vor Einleitung des Klageverfahrens beim BGH einen Antrag gem. § 36 Nr. 3 ZPO a.F. an und beantragte, das LG Flensburg als zuständiges Gericht zu bestimmen. Sie gab dabei an, der Beklagte zu 1) sei unbekannten Aufenthaltes und die Beklagte zu 2) wohne unter der Adresse Hardorfer Straße 5a, 82319 Starnberg. Die Klägerin führte aus, der Antragsgegner zu 1) (künftig: Beklagter zu 1)) werde in St.-Peter Ording als „nach unbekannt abgemeldet” geführt. In Starnberg sei er nicht gemeldet. Sie, die Antragstellerin (künftig: Klägerin) wisse auch nicht, wo sich der Beklagte zu 1) aufhalte und wie sie seinen Aufenthalt ermitteln könnte. Die an ihn adressierte Post se...

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