Leitsatz (amtlich)
Der Höchstbetrag des Schonvermögens ist Betreuten nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 1 DVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zu belassen.
Orientierungssatz
Einsatz des Schonvermögens des Betreuten.
Normenkette
BGB § 1836c; BSHG § 88
Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 7 T 457/00) |
AG Oldenburg i.H. (Aktenzeichen 9 XVII 1263) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I. Die Betroffene wird seit 1997 von der Beteiligten gesetzlich betreut. Seit 1998 besteht ihr Vermögen aus Bankguthaben mit Beträgen zwischen 5.000 und 7.000 DM. Obwohl mit den meisten Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen (etwa vierteljährlich) der Jahre 1999 und 2000 die Zahlung aus der Staatskasse angeordnet, die Betroffene also als mittellos angesehen worden ist (zuletzt mit Beschluß vom 7.4.2000 über 311,97 DM Vergütung für das erste Quartal 2000), verwies dieselbe Rechtspflegerin die Beteiligte mit Beschluß vom 10.7.2000 mit ihrem Vergütungsanspruch für das zweite Quartal 2000 in Höhe von 381,13 DM an die Betreute. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Betroffenen ist mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen worden. Nachdem die Beteiligte für die Betroffene weitere Beschwerde zunächst beim unzuständigen Amtsgericht Eutin zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hatte, hat sie nach Hinweis vom 16.10.2000 am 23.10.2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die weitere Beschwerde wiederholt.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, da dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben war. Die Beteiligte hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, daß sie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Eutin seinerzeit nicht auf die Unzuständigkeit des Amtsgerichts hingewiesen worden ist und daß sie selbst angenommen hat, die sofortige weitere Beschwerde vor jedem Amtsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären zu können. Damit sieht der Senat die inhaltlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als erfüllt an, weil die gesetzliche Vertreterin der Betroffenen ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert war (eine Rechtsmittelbelehrung enthielt der angefochtene Beschluß nicht) und die weiteren förmlichen Voraussetzungen des § 22 FGG ebenfalls erfüllt sind.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nach Auffassung des Senats richtig ist, also nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß nach der Neuregelung des BtÄndG die Betreute ihr Vermögen „nach Maßgabe des § 88 des Bundessozialhilfegesetzes” einzusetzen hat (§ 1836 c BGB) und daß diese Regelung es nicht mehr zuläßt, alle Betreuten dem Kreis der Hilfesuchenden mit dem höchsten Schonvermögen (8.000 DM) zuzuordnen. Das ließ sich auf der Grundlage der früheren Regelung bei entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes noch gut begründen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht BT Prax 1998, 236), ist aber angesichts des klar erklärten Willens des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 1836 c BGB (Bundesdrucksache 13/7158 S. 29 ff, 31) mit der vorgeschriebenen direkten Anwendung des § 88 BSHG nicht mehr zu vereinbaren (OLG Zweibrücken, Beschluß vom 25.8.2000, BT Prax 2000, 264; Bayerisches Oberstes Landesgericht – aaO – hatte diese Frage offen gelassen). Der Betroffenen ist also nach § 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ein Betrag von 4.500 DM zu belassen, weil sie über 60 Jahre alt ist und weil Betreute grundsätzlich denjenigen gleichgestellt sind, die Hilfe in besonderen Lebenslagen erhalten (§ 1836 c Nr. 1 BGB).
Auch die Verneinung einer Notlage nach § 2 der Durchführungsverordnung in dem angefochtenen Beschluß geschah nach dem ermittelten Sachverhalt rechtsfehlerfrei. Ebenso liegen die Voraussetzungen für die Erhöhung des Schonvermögens zur Vermeidung einer Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist nach der Neuregelung völlig klar, daß diese Tatbestände nur für solche Betreute in Betracht kommen, bei denen sie im Einzelfall auch vorliegen (sh. Einzelbegründung der Bundesregierung aaO. S. 31).
Fundstellen
Haufe-Index 557525 |
FamRZ 2001, 934 |
NJW-RR 2001, 796 |
FGPrax 2001, 75 |
MDR 2001, 455 |
OLGR-BHS 2001, 123 |
R&P 2001, 108 |
www.judicialis.de 2000 |