Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund Titels für GbR
Leitsatz (amtlich)
1. Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund einer zu ihren Gunsten ergangenen gerichtlichen Entscheidung, die die Namen ihrer Gesellschafter ausweist, die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragt, bedarf es über die Vorlage des vollstreckbaren Titels hinaus grundsätzlich keiner weiteren Nachweise zum Gesellschafterbestand und zu den Vertretungsverhältnissen der Gläubigerin.
2. Dies gilt auch, wenn die Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid und einem im Verfahren nach § 11 RVG ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss betrieben wird.
3. Weitere Nachweise sind nur dann erforderlich, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Veränderungen im Gesellschafterbestand ergeben.
Normenkette
GBO §§ 29, 47; ZPO § 867; RVG § 11
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 7.7.2010 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des AG Rendsburg vom 2.7.2010 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach für die mit Schriftsätzen vom 22.3.2010 beantragte Eintragung von Sicherungshypotheken für die Antragstellerin weitere Nachweise über deren Gesellschafterbestand einzureichen seien.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und begehrt die Eintragung von Sicherungshypotheken wegen titulierter Rechtsanwaltsvergütungsansprüche gegen den Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes.
Sie hat mit Schriftsatz vom 10.2.2010, eingegangen am 11.2.2010, zunächst die Eintragung einer einheitlichen Sicherungshypothek i.H.v. 1.923,29 EUR beantragt und dazu zwei Titel vorgelegt:
Zum einen hat das Schleswig-Holsteinische FG durch Beschluss vom 21.1.2010 im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG Kosten i.H.v. 754,80 EUR nebst Zinsen tituliert, die die Antragstellerin als Prozessbevollmächtigte des eingetragenen Grundeigentümers und dessen Ehefrau geltend gemacht hat (Az ...). Im Rubrum des Beschlusses ist die Antragstellerin als ehemalige Prozessbevollmächtigte der damaligen Kläger bezeichnet. Der Beschlusstenor ist zunächst in der Weise formuliert gewesen, dass die Kosten "an die Rechtsanwälte X und Y zur gesamten Hand" zu erstatten seien. Die vollstreckbare Ausfertigung vom 27.1.2010 ist indes ausdrücklich der Antragstellerin, also der Gesellschaft, erteilt worden. Auf eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, hat die Antragstellerin einen mit dem Beschluss vom 21.1.2010 verbundenen Berichtigungsbeschluss des Schleswig-Holsteinischen FG vom 1.6.2010 vorgelegt, wonach die Kostenerstattung "an die Rechtsanwälte X GbR" zu erfolgen habe.
Zum anderen vollstreckt die Antragstellerin aus einem Vollstreckungsbescheid des AG Schleswig vom 16.12.2009 (Az ...), wonach der eingetragene Grundeigentümer als Gesamtschuldner neben seiner Ehefrau 827,05 EUR nebst Kosten und Zinsen zu zahlen hat. Als Antragsteller ist in dem Vollstreckungsbescheid die Antragstellerin dieses Verfahrens genannt, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter X und Y.
Durch Zwischenverfügung vom 15.2.2010 hat das Grundbuchamt zunächst verschiedene Beanstandungen erhoben, die mittlerweile erledigt und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Unter anderem hat die Antragstellerin auf die Zwischenverfügung vom 15.2.2010 mit Schriftsätzen vom 22.3.2010 beantragt, wegen der Forderungen aus beiden Titeln zwei einzelne Sicherungshypotheken statt eines einheitlichen Rechts einzutragen.
Mit Zwischenverfügung vom 25.3.2010 hat das Grundbuchamt - neben weiteren mittlerweile erledigten Beanstandungen - der Antragstellerin mitgeteilt, dass der Vollstreckungsbescheid vom 16.12.2009 nicht die Gesellschafter der GbR ausweise. In der Form des § 29 GBO seien daher einzureichen der Gesellschaftsvertrag sowie eidesstattliche Versicherungen der Gesellschafter, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbescheides alleinige Gesellschafter der GbR und hinsichtlich ihrer Anteile uneingeschränkt verfügungsbefugt gewesen seien.
Am 7.5.2010 hat die Antragstellerin eine auszugsweise Kopie des privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages vom 25.8.2005 sowie privatschriftliche eidesstattliche Versicherungen ihrer beiden im Rubrum genannten Gesellschafter vom 23.4.2010 bzw. vom 5.5.2010 eingereicht. Die eidesstattlichen Versicherungen haben den mit Zwischenverfügung vom 25.3.2010 geforderten Inhalt. Ferner enthalten sie die Geburtsdaten beider Gesellschafter und eine Erklärung darüber, dass Sitz der Gesellschaft K. sei.
Mit Zwischenverfügung vom 10.5.2010 hat das Grundbuchamt beanstandet, die übersandten Versicherungen an Eides Statt sowie die Kopie des Gesellschaftsvertrages entsprächen nicht der Form des § 29 GBO. Die Vorlage beglaubigter Versicherungen an Eides statt sowie einer beglaubigten Kopie des Sozietätsvertrages seien erforderlich. Dies hat das Grundbuchamt mit Zwischenv...