Leitsatz (amtlich)

Neben der Hebegebühr fallen in der Regel keine Verhandlungs- und Treuhandgebühren für vorbereitende Tätigkeiten und die auf Weisungen beruhende Prüfung der Auszahlungsreife des verwahrten Geldes an.

 

Orientierungssatz

Das Verhältnis von Hebegebühr zur Treuhandgebühr des Notars

 

Normenkette

KostO § 147 Abs. 2, § 149

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Aktenzeichen 5 T 352/98)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Notars zurückgewiesen, der auch die außergerichtlichen Kosten der Kostenschuldner zu erstatten hat.

Der Beschwerdewert beträgt 707,60 DM.

 

Tatbestand

Im Rahmen einer Umschuldung hat der Notar u.a. einen Löschungsantrag für eine Briefgrundschuld der Stadtsparkasse über 300.000,00 DM beurkundet, ferner zwei Grundschulden der Lebensversicherung-AG über 165.000,00 DM und der AG über 82.700,00 DM zur Ablösung der zu löschenden Grundschuld.

Der Notar hat bei den Kreditgeberinnen angefragt, ob sie bereit seien, die Darlehensvaluta – vor Eintragung der Grundschulden – direkt an die Sparkasse auszuzahlen, was diese verneint haben. Zur Sicherstellung der Abwicklung des Umschuldungsgeschäfts haben die Kostenschuldner am 27.04.1998 über den Notar die Kreditgeberinnen beauftragt, die Darlehenssummen von 165.000,00 DM bzw. 95.000,00 DM auf ein Notaranderkonto zu zahlen. Die Kreditgeberinnen haben die Beträge auf das Notaranderkonto überwiesen mit der Auflage, darüber erst zu verfügen, wenn die rangrichtige Eintragung ihrer Rechte gesichert sei, wobei die Briefgrundschuld über 165.000,00 DM die erste Rangstelle und die Buchgrundschuld über 82.700,00 DM den Rang nach diesem Recht haben sollte.

Der Notar hat u.a. nach dem Wert der Grundschulden von 165.000,00 DM und 82.700,00 DM je ½ Verhandlungs- und Treuhandgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO berechnet, ferner 2 Hebegebühren nach § 149 Abs. 1 Satz 1 KostO nach einem Wert von 185.000,00 DM (165.000,00 DM und 20.000,00 DM Eigengeld) und 95.000,00 DM.

Nach Beanstandung durch die Kostenschuldner hat das Landgericht die Kostenrechnung des Notars geändert und u.a. die Verhandlungs- und Treuhandgebühren abgesetzt, die nicht angefallen bzw. durch die Hebegebühren abgegolten seien. Die weitere Beschwerde hat das Landgericht zugelassen, da die Fragen, welche notariellen Tätigkeiten bei einer Umschuldung gebührenfreie Nebentätigkeiten seien und für welche eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO anfalle, von grundsätzlicher Bedeutung seien.

Gegen die Absetzung der Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO richtet sich die fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde des Notars.

 

Entscheidungsgründe

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 156 Abs. 2 KostO statthaft, aber nicht begründet.

Die Auffassung des Landgerichts, durch die Gespräche mit den beiden Neugläubigerinnen seien Verhandlungsgebühren nicht angefallen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Landgerichts ging es bei diesen telefonischen Verhandlungen um die – verhältnismäßig einfache – Frage, ob die neuen Gläubigerinnen zur direkten Zahlung der Kreditbeträge an die bisherige Gläubigerin bereit waren oder ob die Kredite durch Zahlung auf Notaranderkonto und Treuhandauflagen abgesichert werden sollten. Die Verhandlungen/Gespräche dienten also der Klärung der Frage, ob eine Abwicklung über Notaranderkonto nötig oder entbehrlich war, im Falle der hier vorgenommenen Verwahrung also um deren Vorbereitung. Dann handelte es sich aber um gebührenfreie Nebengeschäfte im Sinne der §§ 35, 147 Abs. 3 KostO, die durch die Hebegebühren des § 149 KostO abgegolten sind und als vorbereitende Tätigkeiten keine selbständige Bedeutung haben. Die telefonischen Anfragen sind auch nicht lediglich aus Anlass des Verwahrungsgeschäfts vorgenommen worden und dienten auch nicht der Abwicklung des Rechtsverhältnisses der Beteiligten (Kostenschuldner und Neugläubigerinnen), wie der Notar unter Hinweis auf Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl., § 147 Rdnr. 45 meint, sondern waren auf die Vorbereitung einer möglicherweise erforderlichen Verwahrung gerichtet.

Soweit der Notar sich für seine abweichende Auffassung auf Korintenberg/Reimann, aaO, § 147 Rdnr. 47 beruft („Hiervon im Ansatz abweichend hat die Rechtsprechung auch für Tätigkeiten des Notars, die das Beurkundungsgeschäft fördern, eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 zugebilligt, wenn es sich um eineumfangreiche treuhänderische Tätigkeit handelt. Ist z.B. der Notar bei der Umschuldung von Grundbesitz damit betraut, die an sich widersprechenden Weisungen von neuem und altem Geldgeber ohne notarielle Verwahrung zu harmonisieren, so fällt eine Gebühr nach Absatz 2 an”), so verkennt er, dass dort neben einer umfangreichen treuhänderischen Tätigkeit eine Betrauung mit der Umschuldungohne notarielle Verwahrung vorausgesetzt wird. Im vorliegenden Fall lag aber eine notarielle Verwahrung vor und keine besonders umfangreiche treuhänderische Tätigkeit des Notars. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine gebührenpflichtige Verhandlungstätigkeit des Notars vorgelegen hätte, w...

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