Leitsatz (amtlich)

In den Versorgungsausgleich sind auch Rentenanwartschaften einzubeziehen, die wegen nicht erfüllter Wartezeit voraussichtlich zu keinem Rentenanspruch führen werden.

 

Verfahrensgang

AG Schleswig (Aktenzeichen 9 F 75/98 VA)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG – FamG – Schleswig vom 6.3.2000 (AZ: 9 F 78/98 VA) geändert und wie folgt neu gefasst:

I. Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf (Aktenzeichen) bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein in Lübeck Rentenanwartschaften von monatlich 222,30 DM (113,66 Euro) bezogen auf den 31.7.1998 als Ende der Ehezeit begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Beschwerdewert beträgt 2.667,60 DM (1.363,92 Euro).

 

Gründe

I. Der am 19.5.1963 geborene Antragsgegner und die am 30.7.1960 geborene Antragstellerin hatten am 27.6.1986 geheiratet. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsteller am 14.8.1998 zugestellt worden. Durch Urteil des AG Schleswig vom 20.9.1999, rechtskräftig seit dem 16.11.1999, ist die Ehe der Parteien geschieden worden. Das FamG hat das Verfahren hinsichtlich des Versorgungsausgleichs abgetrennt und als selbstständige Folgesache fortgeführt.

Die Antragstellerin hat während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein erworben. Der Antragsgegner hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie als Zeitsoldat und Beamter Versorgungsanwartschaften bei der Wehrbereichs-verwaltung West erworben.

Das AG hat den Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei zu

Lasten der für den Antragsgegner bei dem Wehrbereichsgebührnisamt III (jetzt Wehrbereichsverwaltung West) bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Schleswig-Holstein Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 238 DM begründet. Dabei hat es die seinerzeit erteilte Auskunft des Wehrbereichsgebührnisamtes vom 27.1.2000 zugrunde gelegt und auch die Rentenanwartschaft bei der BfA i.H.v. 17,76 DM berücksichtigt. Dabei ist das AG davon ausgegangen, dass der Antragsgegner bereits die Mindestwartezeit von 60 Monaten überschritten hatte.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, die u.a. wie folgt begründet wird: Der Antragsgegner habe tatsächlich nur 49 Monate an Beitragszeiten und die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erreicht. Daher habe er keine Anwartschaft auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und, da er nun Beamter auf Lebenszeit sei, auch keine Möglichkeit, die noch fehlenden Beitragsmona-te zur Erfüllung der Wartezeit zu erreichen. Auch eine freiwillige Weiterversicherung für die fehlenden 11 Monate würde – abgesehen von der zusätzlichen finanziellen Belastung des Antragsgegners – nichts bringen, weil dann eine geänderte Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG vorgenommen werden müßte, da die sich dann ergebende Altersrente entspr. auf die Pensionsansprüche des Antragsgegners anzurechnen wäre. Der Antragsgegner habe auch keine Versorgungsaussichten gem. § 1587 Abs. 1 BGB erworben, denn bei normalem Verlauf der Dinge – worauf es ankomme – werde der Antragsgegner keine Anwartschaft auf eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben, weil er Beamter auf Lebenszeit ist. Ferner beanstandet der Antragsgegner die vom Wehrbereichsgebührnisamt III vorgenommene Ruhensberechnung, die entgegen der neuen Rechtsprechung des BGH v. 19.1.2000 – XII ZB 16/96, (MDR 2000, 645 = FamRZ 2000, 746ff). erfolgt sei.

Demgegenüber verteidigt die Antragstellerin den Beschluss. Nach ihrer Ansicht besteht eine Aussicht auf eine Altersversorgung, weil der Antragsgegner durch freiwillige Zahlungen die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten auffül-len könne und es keinesfalls unmöglich sei, dass er nach einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis noch Pflichtbeiträge zahlen werde.

Der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern soweit,

1. zu Lasten des Antragsgegners eine Rentenanwartschaft i.H.v. 17,76 DM bei der BfA unter seiner Versicherungsnummer in den Versorgungsausgleich einbezogen wurde,

2. zu Lasten des Antragsgegners die Berechnung des Wehrbereichsgebührnisamtes III in Düsseldorf vom 27.1.2000 mit dem dort unzutreffend errechneten Ergebnis eine Anwartschaft auf Ruhegehalt i.H.v. 667,72 DM dem Beschluss zugrunde liegt.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Auskünfte und Stellungnahmen der Beteiligten sowie den angefochtenen Beschluss.

II. Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Gemäß § 1587 Abs. 1 BGB findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ei...

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