Verfahrensgang
AG Schleswig (Beschluss vom 11.02.2016) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 5.4.2016 wird der Beschluss des Grundbuchamts des AG Schleswig vom 11.2.2016 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten vom 6.10.2015 auf Teilung, Abschreibung und Vereinigung der Flurstücke 2 und 3 der Flur 3, Gemarkung O1, zu vollziehen und über den zugleich gestellten Antrag auf Eintragung der Teilung in Wohnungseigentum unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats in der Sache zu entscheiden.
Gründe
I. Die Beteiligte begehrt die Eintragung einer Teilung in Wohnungseigentum.
Zu dem betroffenen Grundbesitz, dessen Eigentümerin die Beteiligte ist, gehören unter anderem die aus der Teilung der bisherigen Flurstücke 4 und 5 entstandenen Flurstücke 2 und 3 der Flur 3, Gemarkung O1. Das Flurstück 3 mit einer Größe von 4.905 m2 befindet sich am Ufer der Schlei, und das Flurstück 2 mit einer Größe von 31.088 m2 gehört zu der daran unmittelbar angrenzenden Wasserfläche. Die Beteiligte befasst sich im Rahmen des Projekts "Ostseeresort O1" mit der Errichtung einer Ferienwohnanlage auf den betroffenen Flurstücken, die aus 60 Ferien-Wohneinheiten sowie Einrichtungen des Gemeinschaftseigentums bestehen wird. Die Wohneinheiten sollen in vier Anlagen zu je 15 Wohneinheiten auf dem Wasserflurstück 2 entstehen, die jeweils über einen Steg mit dem Uferflurstück 3 verbunden sind. Bisher sind zwei der vier Anlagen fertiggestellt. Auf dem Uferflurstück sind ferner insgesamt 71 Pkw-Stellplätze vorgesehen, an denen Sondernutzungsrechte begründet werden sollen. Wegen der örtlichen Gegebenheiten und der geplanten Anordnung der Wohnungen und Stellplätze wird auf die Anlage 1 zur Erklärung über die Änderung der Teilungserklärung vom 5.10.2015 (UR-Nr. [leer]/2015 des Notars Ralph N1 in B1) Bezug genommen.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 8.4.2015 (UR-Nr. [leer]/2015 des Notars N1), geändert und ergänzt durch Erklärungen vom 5.10.2015 (UR-Nr. [leer]/2015 des Notars N1), teilte die Beteiligte die betroffenen Teilflächen nach § 8 WEG in 60 Wohnungseigentums-Einheiten auf. Bei den Teilflächen handelt es sich um die nach Vermessung entstandenen Flurstücke 2 und 3 (vgl. Identitätserklärung vom 5.10.2015, UR-Nr. [leer]/2015 des Notars N1). Die Beteiligte nahm bei der Aufteilung Bezug auf die mit der Teilungserklärung verbundene Abgeschlossenheitsbescheinigung des Kreises Schleswig-Flensburg vom 7.9.2015. Darin hat die Bau- und Umweltverwaltung des Kreises bescheinigt, die im beiliegenden Aufteilungsplan mit den Nummern 1 bis 60 bezeichneten Wohnungen in den zu errichtenden Gebäuden auf dem Grundstück in K1, 11, seien in sich abgeschlossen und entsprächen dem Erfordernis des § 3 Abs. 2 WEG. Der Teilungserklärung vom 8.4.2015 ist als Anlage 67 ferner die Bau- und Leistungsbeschreibung mit der Bezeichnung "'Schwimmende Häuser' OstseeResort O1" beigefügt. Die Erstellung der 60 Ferienhäuser geschieht nach Baubeschreibung und vorgelegten Plänen wie folgt:
Jede der vier Anlagen hat eine Länge von ca. 110 m sowie eine Breite von ca. 29 m und besteht aus fünf so genannten Kombiplattformen mit jeweils drei Häusern und anteiligem Gehweg. Jede Kombiplattform mit einem Gewicht von ca. 315 t (ohne Aufbauten) wird vor Ort aus jeweils drei schwimmenden Fundamenten erstellt, die nach dem Transport im Wasser durch Betonieren zu den Kombiplattformen als starren Einheiten zusammengefügt werden. Die Verbindung zwischen den einzelnen Kombiplattformen erfolgt kraftschlüssig und gelenkig mittels Spezialkupplungssystemen aus Gummipuffern und Kupplungsseilen. Laut Erläuterung durch den Notar im Schriftsatz vom 4.12.2015 werden die Spezialkupplungen durch eine Fachfirma unzugänglich montiert und führen zu einer unlösbaren Verschraubung (gekontert und gesichert).
Die aus fünf miteinander verbundenen Kombiplattformen bestehenden Anlagen werden mit dem Ufer jeweils durch einen Steg verbunden, der landseitig gelenkig und seeseitig auf Rollen gelagert ist, um Wasserstandsschwankungen ausgleichen zu können. Das landseitige Widerlager zur Befestigung der gelenkigen Anbindung jeder Anlage wird aus einem Stahlbetonfundament hergestellt. Über den jeweiligen Steg findet die gesamte "medientechnische Erschließung" (Strom, Wasser, Abwasser, Telekommunikation) für die 15 Einheiten der Anlage statt. Die vom Land kommende Medienversorgung verzweigt sich in die einzelnen Einheiten und kann nicht (wie etwa bei Kreuzfahrtschiffen) einfach gekappt werden. Um die vier Anlagen zu je 15 Wohneinheiten nebst Gehweg, Zugangsponton und Medienversorgung in einer definierten Lage zu halten und die Möglichkeit horizontaler Bewegungen auf 2 cm zu begrenzen, wird jede von ihnen mit jeweils 26 rundherum angebrachten Dalben gesichert. Diese Dalben bestehen aus Stahlrundrohren mit einem Durchmesser von 50,8 cm, die in den Baugrund unter dem Wasser gerammt werden. Die Lastweiterleitung aus der "schwimmenden" Anlage in die Dalben erfolgt mit speziellen Dalbensch...