Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 16 HKO 45/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten trägt die Schuldnerin nach einem Streitwert von 15.000,- EUR.
Gründe
I. Der Gläubiger erwirkte gegen die Schuldnerin am 16.07.2012 eine einstweilige Verfügung, in der ihr unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wurde, ohne Angabe ihrer Identität - der vollständigen Firmierung inkl. Rechtsformzusatz - und Anschrift des Unternehmens zu werben. Anlass war eine in der Zeitung "Berliner Woche" erschienene Anzeige, die insoweit keine näheren Angaben enthielt. Angegeben war nur die postalische Anschrift eines Berliner m.-d. Shops. Auf die Schuldnerin selbst wiesen nur ihr Logo und die Angabe des Unternehmenskennzeichens m.-d. hin.
Im Frühjahr 2014 warb die Schuldnerin in einem Prospekt für Mobiltelefone und Zubehör und machte hier erneut keine weiteren Angaben zu Identität und Anschrift. Der Prospekt enthielt nur die Angabe der postalischen Anschrift zweier Berliner m.-d.-Shops. Wegen dieses Vorfalls verhängte das Landgericht mit Beschluss vom 7.10.2014 ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,- EUR gegen die Schuldnerin. Ihre sofortige Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 27.05.2015 (6 W 33/14) zurück.
In der April-Ausgabe 2019 des Seniorenratgebers, einer in Apotheken kostenlos ausliegenden Zeitschrift, bewarb die Schuldnerin ein Handy "Emporia Touch Smart" zum Preis von 99,- EUR. Am unteren Rand findet sich der Hinweis "Jetzt im Shop in Ihrer Nähe oder telefonisch unter ...". Auf die Schuldnerin verweist erneut nur ihr Logo nebst Angabe der Unternehmenskennzeichnung.
Das Landgericht hat auf Antrag des Gläubigers mit Beschluss vom 11.02.2020 ein Ordnungsgeld verhängt, das es mit 15.000,- EUR bemessen hat. Mit der Werbung habe die Schuldnerin einen kerngleichen Verstoß wie den nach der Unterlassungsverfügung Verbotenen begangen. Die Werbung stelle ein Angebot im Sinne des § 5 a Abs. 3 UWG dar. Ausreichend hierfür sei, dass der Verbraucher alle Informationen erhalte, die er benötige, um sich für einen Kauf zu entscheiden. Hierfür habe die Schuldnerin nicht etwa eine oder sämtliche Shop-Adressen benennen müssen, in denen das Handy erworben werden könnte, das im übrigen telefonisch unter der angegebenen Telefonnummer hätte bestellt werden können. Dem Verbraucher seien aber nicht zugleich auch diejenigen Informationen mitgeteilt worden, die er benötigte, um dasjenige Unternehmen, das die Ware anbiete, im Falle eines Rechtsstreits in Anspruch nehmen zu können. Ein kerngleicher Verstoß sei auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil im vorliegenden Vollstreckungsverfahren Rechtsfragen zu beantworten wären, die zunächst im Erkenntnisverfahren hätten entschieden werden müssen. Entsprechend der Ausführungen des Senats im vorangegangenen Ordnungsmittelverfahren gelte auch hier, dass die Feststellung, die Schuldnerin habe mit ihrer Werbung ohne vollständige Angaben zu ihrer Identität gegen die einstweilige Verfügung verstoßen, keine Erörterung von Rechtsfragen voraussetze, die dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben müssten.
Die Schuldnerin habe zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Ihr sei ein Organisationsverschulden vorzuwerfen, weil sie die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen offenbar nicht so rechtzeitig getroffen habe, dass der Verstoß gegen ihre Unterlassungsverpflichtung hätte vermieden werden können.
Nach den gesamten Umständen des Falles erscheine ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,- EUR als angemessen. Dabei werde insbesondere berücksichtigt, dass die Schuldnerin der einstweiligen Verfügung schon zum zweiten Mal zuwider gehandelt habe, das nach dem ersten Verstoß verhängte Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,- EUR sie also nicht von einem neuerlichen Verstoß abgehalten habe. Im Hinblick auf die Größe des Unternehmens der Schuldnerin sowie die Art und den Umfang des neuen Verstoßes erscheine die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 15.000,- EUR als notwendig, aber auch als ausreichend und angemessen.
Die Schuldnerin hat sofortige Beschwerde eingelegt. In der streitgegenständlichen Werbung liege bezogen auf die Unterlassungsverfügung kein kerngleicher Verstoß vor. In der verbotenen Werbung sei in einer regionalen Anzeige ein konkretes Mobilfunkgerät unter konkreter Benennung einer Filiale der Schuldnerin beworben worden. Demzufolge habe auch ein "Angebot" im Sinne von § 5 a Abs. 3 UWG vorgelegen. Ein Verbraucher hätte nur noch in die benannte Filiale gehen und den beworbenen Vertrag schließen müssen. In der verbotenen Werbung wäre es auch gut möglich gewesen, die vollständige Firmierung einschl. des Rechtsformzusatzes der Schuldnerin mit Adresse anzugeben, da es um die Bewerbung eines konkreten m.-d.-Shops und seines Angebots gegangen sei. Nun streitgegenständlich hingegen sei eine bundesweite Werbung, bei der die Benennung eines konkreten Shops aufgrund des Filialnetzes der Schuldnerin mit Hunderten von Shops weder möglich noch sinnvoll g...