Entscheidungsstichwort (Thema)
Heimleiter als Betreuer eines Heimbewohners
Leitsatz (amtlich)
1. Der Heimleiter eines DRK-Kreisverbandes kann nach dem Eintritt in den Ruhestand zum Betreuer eines Heimbewohners bestellt werden.
2. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde anfechtbare Beschlüsse des LG werden auch in Betreuungssachen erst mit der Rechtskraft wirksam.
Normenkette
BGB § 1897 Abs. 4; FGG §§ 26, 69g Abs. 5
Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 3 T 23/01) |
AG Norderstedt (Aktenzeichen 32 XVII H 34) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird insoweit abgeändert, dass der Beteiligte zu 1) ab 1.12.2001 zum Betreuer des Betroffenen bestellt bleibt.
Tatbestand
Der bald 60 Jahre alte Betroffene leidet an einer Minderbegabung und kann deshalb seine Vermögensangelegenheiten nicht selbst besorgen. Er wohnt seit Jahren in einem Pflegeheim des DRK-Kreisverbandes in K. und die bestehende Gebrechlichkeitspflegschaft wurde mit Beschluss vom 11.12.1992 in eine Betreuung mit dem bisherigen Pfleger als Betreuer umgewandelt. Der Beteiligte zu 1) war seinerzeit und noch bis 1997 Leiter des Pflegeheimes; danach übernahm er stattdessen die Leitung des auf dem selben Grundstück befindlichen DRK-Wohnheimes, ebenfalls als Arbeitnehmer desselben DRK-Kreisverbandes.
Als der damalige Betreuer M. Mitte 2000 die Aufhebung der Betreuung anregte, ergab eine Anhörung, dass der Betroffene sich eine Fortsetzung der Vermögensbetreuung mit dem Beteiligten zu 1) gut vorstellen konnte und Bedenken gegen die Eignung des Beteiligten zu 1) wegen des Wechsels in den Wohnheimbereich möglicherweise zu zerstreuen wären. Nachdem sowohl der damalige Betreuer sein schriftliches Einverständnis als auch der Beteiligte zu 1) sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hatten, hat das AG den Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 15.1.2001 zum neuen Vermögensbetreuer bestellt und den bisherigen Betreuer entlassen. Diesen Beschluss hat das LG mit der angefochtenen Entscheidung auf Beschwerde des Beteiligten zu 2) insoweit aufgehoben, als der Beteiligte zu 1) zum neuen Betreuer bestellt worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beteiligte zu 1) gem. § 1897 Abs. 3 BGB nicht zum Betreuer bestellt werden durfte, weil er als Angestellter des DRK-Kreisverbandes zum Träger des Heimes, in dem der Betroffene wohne, in einer engen Beziehung stehe. Auch wenn er mit Ablauf des November 2001 in den Ruhestand trete, liefe seine Bestellung dem Wohl des Betroffenen zuwider, da er auch nach der Pensionierung als langjähriger Heimleiter des DRK noch in Interessenkonflikte mit beiden Rollen geraten könne (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).
Entscheidungsgründe
Die dagegen gerichtet sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig und für die Zeit ab Eintritt in den Ruhestand auch begründet.
Für die Zeit bis dahin teilt der Senat die Auffassung des LG, dass der Beteiligte zu 1) durch seine Berufstätigkeit gem. § 1897 Abs. 3 BGB von der Bestellung zum Betreuer des Betroffenen ausgeschlossen war. Dass der Wechsel von der Pflegeheimleitung zur benachbarten Wohnheimleitung bei ein und derselben Einrichtung, nämlich dem DRK-Kreisverband, nicht ausreicht, Interessenkonflikte hinreichend zu vermeiden, hat das LG Stuttgart in seinem Beschluss vom 31.1.1995 (LG Stuttgart v. 31.1.1995, BtPrax 1996, 75) überzeugend begründet. Dem schließt sich der Senat an.
Nach dem Ende der Berufstätigkeit des Beteiligten zu 1) stellt sich die Frage anders: Der Beteiligte zu 1) ist nicht mehr grundsätzlich vom Amt eines Betreuers für den Betroffenen ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des § 1897 Abs. 3 BGB nicht mehr gegeben sind. Für diesen Fall ist dem Vorschlag des Betroffenen zu entsprechen, es sei denn dies liefe dem Wohl des Betroffenen zuwider, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB. Die Bejahung dieser Ausnahme durch die Annahme der abstrakten Gefahr einer Interessenkollision in der landgerichtlichen Entscheidung ist nach Auffassung des Senats rechtsfehlerhaft, §§ 27 FGG, 550 ZPO. Der Vorgeschlagene darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen festgestellt werden kann (Palandt/Diederichsen, § 1897 BGB Rz. 7, 20 m.w.N.). Die vermutete Loyalität des Beteiligten zu 1) gegenüber seinem früheren Arbeitgeber vermag angesichts der Vermögenslosigkeit des Betroffenen und der Beschränkung des Aufgabenkreises auf die Vermögenssorge eine konkrete Gefahr nicht zu begründen.
Mit dieser Entscheidung ist der Beteiligte zu 1) seit 1.12.2001 wieder Betreuer des Betroffenen, da die im angefochtenen Beschluss liegende Entlassung (vgl. BayObLG v. 2.8.1995 – 3Z BR 112/95, FamRZ 1996, 58 [59] = BayObLGReport 1996, 12 unter Ziff. 2.) für die Zeit ab 1.12.2001 nicht wirksam geworden ist, § 26 FGG. Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG v. 2.8.1995 – 3Z BR 112/95, FamRZ 1996, 58 [59] = BayObLGReport 1996, 12 unter Ziff. 2.) die Auffassung vertreten hat, die landgerichtliche (teilweise) Entlassung eines Betreuers (durch Aufhebung/Einschränkung der amtsgerichtl...