Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuervergütung
Leitsatz (amtlich)
1) Die Tätigkeit des Betreuers im Zusammenhang mit dem Schlußbericht nach dem Tod der Betroffenen ist zu vergüten.
2) Mit Ansprüchen der Betroffenen oder ihrer Erben aus bereits abgerechneten Vergütungszeiträumen kann im laufenden Verfahren auf Vergütungsfestsetzung nicht aufgerechnet werden.
Orientierungssatz
Betreuervergütung nach Tod der Betroffenen; Aufrechnung mit Ansprüchen aus abgerechneten Zeiträumen.
Normenkette
BGB § 1836; FGG § 56g
Beteiligte
Rechtsanwalt Michael Lubnow |
Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 7 T 509/99) |
AG Eutin (Aktenzeichen XVII M 48) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1.) hat nach einem Geschäftswert von 12.000 DM die Gerichtskosten im Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen und dem Beteiligten zu 2.) die in dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.
Gründe
Der Beteiligte zu 2.) war Betreuer der am 20.1.1999 verstorbenen Betroffenen. Das Amtsgericht hat ihm mit Beschluß vom 29.9.1999 (Bl. 504 f d. A.) für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 16.2.1998 bis 21.1.1999 u. a. eine Vergütung gemäß §§ 1836, 1908 i BGB in Höhe von 11.187,50 DM bewilligt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1.) hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß, auf den ergänzend verwiesen wird (Bl. 531 – 534 d. A.), zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1.) mit ihrer zugelassenen weiteren Beschwerde, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 2.) beantragt.
Die nach § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG i. V. m. §§ 27, 29 Abs. 2 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 550 ZPO).
Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht davon aus, daß der Beteiligte zu 2.) einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit als Betreuer im Zusammenhang mit dem vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht anhängigen Rechtsstreit hat. Der Senat folgt insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf diese Bezug. Gleiches gilt, soweit die Vorinstanzen dem Beteiligten zu 2.) einen Anspruch auf Vergütung für seinen Aufwand für die Erstellung des Schlußberichts zugesprochen haben. Auch nach Beendigung des Betreueramtes ist der Zeitaufwand für die Erstellung des Schlußberichts, der Vermögensaufstellung, der Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und für die Rückgabe der Bestellung noch vergütungsfähig (Zimmermann, Vergütungsfähige Stunden im Betreuungsrecht FamRZ 1998, 521, 522 re. Sp. mwN.). Der Zeitaufwand, der für die Erstellung des Vergütungsantrags benötigt wurde, ist hierbei – wie der Beteiligte zu 2.) gegenüber dem Amtsgericht ausdrücklich anwaltlich versichert hat – nicht berücksichtigt worden (sh. dazu Senat, Beschluß vom 25.6.1998 – 2 W 95/98 – in FGPrax 1998, 223 = BtPrax 1998, 238 = NJWE-FER 1999, 11 = OLG Report für Bremen, Hamburg, Schleswig, 1998, 391 f = SchlHA 1999, 50).
Frei von Rechtsfehlern geht das Landgericht weiterhin davon aus, daß die von der Beteiligten zu 1.) erklärte Aufrechnung mit etwaigen Rückforderungs- bzw. Schadensersatzansprüchen aus bereits abgerechneten Vergütungszeiträumen im vorliegenden Festsetzungsverfahren nicht Berücksichtigung finden kann. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, daß die drei in den Jahren 1996 – 1998 erlassenen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse „noch nicht bestandskräftig sind”. Diese Beschlüsse sind weder der verstorbenen Betreuten noch dem Beteiligten zu 2.) oder gar der Beteiligten zu 1.) förmlich zugestellt worden, so daß nach Inkrafttreten des BtÄndG zum 1.1.1999 die sofortige Beschwerde nach Maßgabe des § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG zulässig ist. Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluß vom 11.9.1996, mit dem das Amtsgericht für den Zeitraum vom 14.2.1995 bis 13.2.1996 eine Vergütung in Höhe von 33.964,10 DM festgesetzt hat, hat die Beteiligte zu 1.) mittlerweile auch sofortige Beschwerde eingelegt. Hinzu kommt, daß die Auffassung des Landgerichts, materiellrechtliche Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch seien nicht im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren auf Festsetzung der Betreuervergütung nach § 56 g FGG, sondern – vergleichbar etwa der Regelung im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO (Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl. §§ 103, 104 Rn. 21 „Materiellrechtliche Einwendungen”) – im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen, rechtlich zutreffend sein dürfte.
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1.) kann nach alledem keinen Erfolg haben; die sofortige weitere Beschwerde ist zurückzuweisen. Die Entscheidung über Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
Fundstellen
Haufe-Index 547827 |
FamRZ 2000, 1048 |
FGPrax 2000, 113 |
Rpfleger 2000, 331 |
OLGR-BHS 2000, 198 |