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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 24.01.2002 - 16 W 305/01

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Verfahrensgang

LG Itzehoe (Aktenzeichen 3 O 125/01)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO statthaft.

Die Beschwerde ist schon deshalb unbegründet, weil der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung selbst, nämlich im Rahmen der Betriebskosten seines Lohnunternehmens, aufbringen kann und muss, § 114 ZPO.

1. Die vom Antragsteller in der Anlage zu seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20.12.2001 aufgemachte Berechnung seines monatlichen Nettoeinkommens von 1.326,49 DM ist ungeeignet, seine wirtschaftliche Situation zu kennzeichnen. Hierzu bedarf es des Rückgriffs auf den steuerlichen Jahresabschluss zum 31.12.1999, die vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertungen zum 31.12.2000 und zum 31.10.2001. Bei selbstständigen Unternehmern ist nämlich der in einer Bilanz oder einer Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Gewinn oder Verlust allein kein geeigneter Anhaltspunkt für seine wirtschaftliche Leitungsfähigkeit, weil das ausgewiesene Ergebnis von einer Vielzahl von bilanztechnischen Regeln beeinflusst wird und deshalb über den Lebenszuschnitt des Unternehmers und seine ihm zur privaten Verwendung zur Verfügung stehenden Mittel nur sehr bedingt aussagekräftig ist.

Für letzteres wird es daher in aller Regel auf die Summe der ausgewiesenen monatlichen Entnahmen ankommen.

Käme es auf die privaten Einkünfte des Antragstellers an, wäre folglich auf seine Privatentnahme abzustellen, die für 1999 mit 129.282,18 DM einschließlich Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Privatsteuern von 29.934,80 DM ausgewiesen sind. Für 2000 beträgt die Jahresverkehrszahl zu den allge...

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