Leitsatz (amtlich)
1) Keine Beschwerde gegen Pkh-Versagung in der FGG-Beschwerdeinstanz.
2) Über die Rechtmäßigkeit eines landesgesetzlichen Polizeigewahrsams ohne richterliche Anordnung ist nach Erledigung gemäß § 13 Abs. 2 FEVG im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden.
3) Das erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Orientierungssatz
Pkh-Versagung im FGG-Beschwerdeinstanz; richterliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer freiheitsentziehenden Verwaltungsmaßnahme.
Normenkette
ZPO §§ 114, 567; FGG § 14; FEVG § 13; GG Art. 19 Abs. 4
Beteiligte
Rechtsanwälte Neander, Süring und Sommerfeldt |
Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 7 T 17/01) |
AG Lübeck (Aktenzeichen 100 XIV 1/99) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß wird verworfen.
Im übrigen werden der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichtes vom 22. Dezember 2000 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Am Nachmittag des 14. März 1998 fand in Lübeck eine angemeldete Demonstration des „Bündnisses Rechts für Lübeck” statt. Dabei kam es zu Auseinandersetzungen mit Gegnern der Demonstration.
Die Betroffene wurde am 14. März 1998 zwischen 13.15 Uhr und 13.50 Uhr im Kundgebungsbereich der Demonstration in Polizeigewahrsam genommen und anschließend zwischen 18.45 Uhr und 19.15 Uhr wieder entlassen. Eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme wurde nicht herbeigeführt.
Die Betroffene hat zunächst vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Klage mit dem Antrag erhoben festzustellen, daß ihre Ingewahrsamnahme rechtswidrig war. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat sich durch – unangefochten gebliebenen – Beschluß vom 29. Juni 1999 (Bl. 40 – 42 d. A.) für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Betroffenen mit Beschluß vom 22. Dezember 2000 als unzulässig zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der amtsgerichtlichen Entscheidung wird auf den Beschluß vom 22. Dezember 2000 (Bl. 166 – 170 d. A.) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluß hat die Betroffene form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat außerdem beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde und den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Beschluß vom 24. Januar 2001 zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Feststellungsantrag der Betroffenen sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Betroffene sei durch die Ingewahrsamnahme nicht mehr beschwert. Eine derartige Beschwer ergebe sich insbesondere nicht aus einem möglichen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen. Nach Art. 19 Abs. 4 GG komme auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung durch die Fachgerichte nur unter bestimmen Voraussetzungen in Betracht. Diese lägen hier jedoch nicht vor. So verbiete die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (2 BvR 126/91 vom 26. Juni 1997; NJW 1999, 3773) insbesondere, ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen” zu lassen. Hiervon müsse sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozeßordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Das Gesetz sehe jedoch Rechtsmittel gegen die Ingewahrsamnahme erst dann vor, wenn diese richterlich bestätigt worden sei. Vor diesem Zeitpunkt habe der Gesetzgeber die Beeinträchtigung als so geringfügig angesehen, daß sie von jedem Bürger hingenommen werden müsse. Etwas anderes könne in Einzelfällen allenfalls dann gelten, wenn die richterliche Bestätigung offensichtlich nur deshalb nicht beantragt worden sei, um dem Betroffenen den jeweiligen Rechtsschutz zu versagen. Hierfür seien im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine über das abstrakte Feststellungsinteresse hinausgehende Beschwer sei von der Betroffenen nicht dargelegt worden. Wenn die Betroffene beabsichtigen sollte, Schadensersatzansprüche gegen das beteiligte Land geltend zu machen, seien derartige Ansprüche im Interesse einer endgültigen Klärung des Streitstoffes in einem Prozeß im Rahmen einer Leistungsklage geltend zu machen. Die Möglichkeit einer Feststellungsklage trete dem gegenüber als subsidiär zurück, zumal der anspruchsbegründende Sachverhalt abgeschlossen sei, der Leistungsantrag mithin beziffert werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Entscheidung wird auf den Beschluß vom 24. Januar 2001 (Bl. 178 – 180 d. A.) Bezug genommen. Die Betroffene hat gegen die Prozeßkostenhilfe versagende Entscheidung des Landgerichtes Beschwerde und im übrigen form- und fristgerecht sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß vom 24. J...