Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Unzulässigkeit des Erlasses eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten eines Altmassegläubigers nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
Leitsatz (amtlich)
Der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 210 InsO bei Masseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Ziff. 3 InsO mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Anschluss an BGH, Beschl. v. 17.3.2005 - IX ZB 247/03.
Normenkette
ZPO § 104; InsO §§ 209-210
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 8.3.2005 werden der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Lübeck vom 22.2.2005 aufgehoben und die Kostenfestsetzungsanträge der Antragstellerin vom 2.12.2003 und vom 5.10.2004 abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert i.H.v. 7.766,62 EUR zu tragen.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat gegen die inzwischen insolvent gewordene KG (Schuldnerin) mit Klageschrift vom 28.1.2002 - zugestellt bei der Schuldnerin am 1.3.2002 - vor dem LG Lübeck Feststellungsklage erhoben. Nach Umstellung der Klage auf einen Leistungsantrag ist die Schuldnerin durch Urteil des LG Lübeck März 2003 unter Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits zur Zahlung von 160.858,36 EUR verurteilt worden.
Ihre gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist durch Urteil des OLG Schleswig vom 21.11.2004 auf ihre Kosten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden. Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2003 beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
Mit Beschluss des AG Lübeck vom 12.1.2004 (AG Lübeck, Beschl. v. 12.1.2004 - 53a IN 306/03) wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsgegner zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Antragsgegner zeigte mit seinem Schreiben vom 14.1.2004 dem AG Lübeck die Masseunzulänglichkeit des Vermögens der Schuldnerin an.
Mit Verfügung des BGH vom 1.3.2004 ist zunächst die Unterbrechung des Rechtsstreits gem. § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin festgestellt worden.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.4.2004 den Rechtsstreit gem. § 250 ZPO wieder aufgenommen. Der vorgenannte Schriftsatz ist dem Antragsgegner nicht zugestellt worden.
Nachdem der Antragsgegner der Feststellung der Hauptforderung der Antragstellerin nebst Zinsen und Kosten zur Insolvenztabelle zuerst widersprochen hatte, hat er mit Schreiben vom 13.5.2004 die Forderung in voller Höhe unter Vorbehalt des Ausfalls anerkannt und festgestellt.
Mit Beschluss des BGH vom 14.9.2004 ist die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen worden. Durch den Berichtigungsbeschluss des BGH vom 5.10.2004 ist das Passivrubrum des Beschl. v. 14.9.2004 dahingehend berichtigt worden, dass im Rubrum des Beschlusses vom 14.9.2004 die Prozessbevollmächtigten des Antraggegners gestrichen worden sind.
Mit den Kostenfestsetzungsanträgen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2.12.2003 und vom 5.10.2004 hat die Antragstellerin wegen der Kosten des Berufungsrechtszugs sowie des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einen Erstattungsanspruch von insgesamt 7.766,62 EUR geltend gemacht.
In dem Kostenfestsetzungsverfahren sind dem Antragsgegner die Beschlüsse des BGH vom 14.9.2004 und vom 15.10.2004 mit Verfügung vom 9.2.2005 zu verfügt worden. Der Antragsgegner hat hierauf nicht reagiert. Mit Beschl. v. 22.2.2005, dem Antragsgegner zugestellt am 25.2.2005, hat die Rechtspflegerin des LG Lübeck die Kosten gegen den Antragsgegner antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner sofortigen Beschwerde vom 8.3.2005.
Er ist der Auffassung, dass eine Kostenfestsetzung nicht in Betracht komme, da er die Masseunzulänglichkeit nach Rechtshängigkeit bei dem AG Lübeck angezeigt habe. Die Kosten, die in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bei dem BGH entstanden seien, könnten gegen ihn ohnehin nicht festgesetzt werden, da er jenes Verfahren nicht aufgenommen habe.
II. Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben.
1. Soweit sich der Antragsgegner dagegen wendet, dass die von dem BGH in dem Beschl. v. 14.9.2004 getroffene Kostengrundentscheidung unzutreffend sei, ist - unabhängig von einem möglichen Verfahrensmangel - diese Entscheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rz. 21, Stichwort: Bindungswirkung). Eine Korrektur kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erfolgen.
2. Die sofortige Beschwerde des Antraggegners hat aber im Übrigen Erfolg. Nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten eines Altmassegläubigers - wie der Antragstellerin - unzulässig (BGH, Beschl. v. 17.3.2005 - IX ZB 247/03, Juris ...