Leitsatz (amtlich)
1. Anerkennungsverfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz stellen Familiensachen (sui generis) dar, so dass die Familiengerichte hinsichtlich ihrer Endentscheidungen keine Abhilfebefugnis haben.
2. Auslandadoptionen, die in den Anwendungsbereich des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ) fallen und übereinkommenswidrig erfolgt sind, können in Deutschland nicht anerkannt werden, weil das grundsätzlich geltende Günstigkeitsprinzip zugunsten des Vorrangprinzips ausgeschlossen ist und die §§ 108, 109 FamFG keine Anwendung finden.
Verfahrensgang
AG Schleswig (Beschluss vom 19.03.2013) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Schleswig vom 19.3.2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die durch ihre Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.
Beschwerdewert: 3.000 EUR
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren die Anerkennung einer philippinischen Adoptionsentscheidung.
Die im Jahr 1965 auf den Philippinen geborene Antragstellerin zu 1. und der im Jahr 1953 geborene Antragsteller zu 2. sind seit 1992 verheiratete Eheleute, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit haben und in Kiel leben. Das betroffene Kind X. wurde am ... 2008 auf den Philippinen geboren; seine leibliche Mutter ist die Schwägerin des Bruders der Antragstellerin zu 1. Weil die Eltern sich aufgrund beiderseitiger Arbeitslosigkeit in finanzieller Not befanden und sich zudem damals der Geisteszustand des Vaters verschlechtert und die Mutter Suizidgedanken gehabt haben soll, gab sie X. nach der Geburt zur Adoption frei.
Die Antragsteller, die sich bereits 2005 vergeblich um die Adoption eines verwandten philippinischen Kindes bemüht hatten, erklärten sich bereit, X. zu adoptieren, kümmerten sich um bzw. unterstützten X. und stellten einen Adoptionsantrag nach dem Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ). Nachdem das eingeschaltete Jugendamt A. wegen des großen Altersunterschiedes zwischen dem Antragsteller und dem Kind Bedenken hinsichtlich der Elterneignung geäußert und die deutsche Adoptionsvermittlungsstelle familie international frankfurt e.V. (fif) den Antragstellern Auflagen zur Adoptionsvorbereitung gemacht hatte, nahmen die Antragsteller vom internationalen Adoptionsverfahren Abstand und führten ein nationales Adoptionsverfahren auf den Philippinen ohne weitere Begleitung durch eine deutsche Fachstelle durch. Das Zivilgericht Cotabato/Philippinen sprach durch Beschluss vom 13.1.2009 die Adoption X. s durch die Antragsteller sowie eine Namensänderung aus.
Das Familiengericht hat den Antrag auf Anerkennung dieser Adoptionsentscheidung mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Bescheinigung nach Art. 23 HAÜ nicht vorgelegt worden sei und die Voraussetzungen der Art. 4 und 5 HAÜ nicht gegeben seien. Selbst wenn man nach dem Günstigkeitsprinzip den Verstoß gegen das Haager Adoptionsübereinkommen nicht berücksichtige, sei die Anerkennung wegen offensichtlicher Unvereinbarkeit des Ergebnisses mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nach § 109 Nr. 4 FamFG nicht möglich. Schon das Adoptionsbedürfnis fehle wegen der Betreuung X. s im Familienkreis auf den Philippinen; insbesondere sei aber die ausreichende Elterneignung der Antragsteller, die die insoweit erfolgten Auflagen der Adoptionsvermittlungsstelle nicht erfüllt hätten, nicht gegeben.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Anerkennungsantrag weiter verfolgen. Sie meinen, die fehlende Bescheinigung nach Art. 23 HAÜ führe nicht zur automatischen Anerkennungsversagung in Deutschland, sondern es sei nach dem Günstigkeitsprinzip § 109 FamFG anwendbar. Die Anerkennung sei nicht nach § 109 Nr. 4 FamFG ausgeschlossen, es würde vielmehr die Nichtanerkennung zu einem untragbaren Ergebnis führen. Die Antragstellerin zu 1. habe auf die Philippinen zurückkehren müssen, um die Versorgung X. s sicherzustellen, die sonst nicht gewährleistet sei. Zwischen ihnen, den Antragstellern, und dem betroffenen Kind sei eine tiefe persönliche Bindung erwachsen. Ihre Elterneignung sei, wie auch vom Jugendamt A. und nach eigener umfassender Prüfung vom philippinischen Gericht festgestellt, gegeben; das Jugendamt habe nur wegen des Altersunterschieds Bedenken geäußert, doch gebe es keine Höchstaltersgrenze für Adoptionen im deutschen Recht.
Das beteiligte Bundesamt für Justiz ist der Auffassung, dass das Familiengericht vor Befassung des Senats mit der Sache eine (Nicht-)Abhilfeentscheidung zu treffen habe, weil es sich bei den Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdwirkG) nicht um Familiensachen handele. Außerdem sei das betroffene Kind noch nicht am Verfahren beteiligt worden.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er - bei gleichzeitiger Zulassung der Rechtsbeschwerde - die Zurückweisung der Beschwerde im schriftlichen Verfahren beabsichtige, weil das HAÜ das Günstigkeitsprinzip ausschl...