Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterschriftserfordernis bei familienrechtlichen Behördenbeschwerden

 

Normenkette

VersAusglG § 18; FamFG §§ 59, 64 Abs. 2 S. 4, § 114

 

Verfahrensgang

AG B. (Beschluss vom 22.03.2013)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2.) vom 16.5.2013 wird der Ehescheidungsverbundbeschluss des AG - Familiengericht - B. vom 22.3.2013 zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2b) und 2e) geändert und wie folgt neu gefasst:

2b) Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) (Vers. Nr.) findet nicht statt.

2e) Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) (Vers.-Nr.) findet nicht statt.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zwischen den Beteiligten findet nicht statt.

Für die erste Instanz verbleibt es bei der dortigen Kostenentscheidung.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.130 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 6.12.1991 vor dem Standesamt I. geschlossene Ehe der Beteiligten ist durch Beschluss des AG - Familiengericht - B. vom 22.3.2013 geschieden worden. Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:

2a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung B. (Vers. Nr.) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 15,3509 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 31.8.2012, übertragen.

2b) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der E. Zusatzversorgungskasse (Az.) zugunsten des Ehemanns ein Anrecht i.H.v. 16,57 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung der E. Zusatzversorgungskasse, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen.

2c) Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der U. Bank AG (Depot:) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 3.627,93 EUR auf dem bestehenden Konto bei der Deutschen Rentenversicherung B. (Vers.-Nr.), bezogen auf den 31.8.2012, begründet. Die U. Bank AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung B. zu zahlen.

2d). Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung B. (Vers. Nr.) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 13,5535 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung B. (Vers.-Nr.), bezogen auf den 31.8.2012, übertragen.

2e) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des B. (Vers.-Nr.) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 29,75 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a V-Satzung in der Fassung der 17. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen..

2 f.) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Zentrum für P. (Vers. Nr. ZPD) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 27,63 EUR monatlich, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen.

Die weitere Beteiligte zu 2.) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts.

Sie rügt, dass das Familiengericht fehlerhaft den § 18 Abs. 1 VersAusglG hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften der Beteiligten bei ihr, der Beschwerdeführerin, einerseits und bei der E. Zusatzversorgungskasse andererseits nicht angewendet habe. Besondere Gründe, die trotz der Nichtüberschreitung der Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG bezüglich der Differenz der Versorgungsanrechte einen Ausgleich erforderten, seien nicht ersichtlich.

Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Zur Ergänzung des Sachstandes nimmt der Senat insbesondere auf die eingeholten Versorgungsausgleichsauskünfte Bezug.

II. Die nach den §§ 58, 59, 228 FamFG statthafte Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2.) ist zulässig und führt in der Sache zu einer Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung. Aufgrund der in zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich der Anrechte der Beteiligten bei den weiteren Beteiligten zu 2) und 5.) zur Überprüfung angefallen (vgl. BGH FamRZ 2011, 547 Tz. 17).

1. Die Beschwerde ist zulässig erhoben, insbesondere in der Form des § 64 Abs. 2 FamFG angebracht. Soweit der Senat Zweifel daran geäußert hat, weil die Unterschrift in der Beschwerdeschrift den Zusatz "im Auftrag" enthält, wird daran nicht mehr festgehalten.

1.1. Nach § 64 Abs. 2 FamFG wird die Beschwerde durch die Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten. Ermangelt es hieran, ist die Beschwerde unzulässig. Die...

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