Leitsatz (amtlich)
Erfordernis der Bestimmtheit bei Eintragung einer Dienstbarkeit, mit der die Nutzung eines Grundstücks den Zielen des Naturschutzes unterstellt wird.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 8. Mai 2020 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts des Amtsgerichts Meldorf vom 29. April 2020 aufgehoben.
Gründe
I. Die beteiligte Gemeinde ist seit dem 18. April 2017 Eigentümerin des betroffenen Grundstücks, das ursprünglich im Eigentum der A. AG stand. Sie bestellte, bewilligte und beantragte mit notariell beglaubigter Erklärung vom 9. September 2019 - UR-Nr. ... des Notars B. in X. - unwiderruflich an rangbereiter Stelle die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, und zwar lastend nur auf den Flurstücken 1 und 2 jeweils der Flur ... der Gemarkung ... zu Gunsten des Kreises Y. mit folgendem Inhalt:
"Die Grundstücke dienen den Zielen des Naturschutzes im Sinne von § 1 BNatSchG (BGBl. I 2009, S. 2542) i V. m. § 1 LNatSchG (GVOBl. Schl.-H. 2010, S. 301) und sind für Maßnahmen des Naturschutzes bereitzustellen. Alle Handlungen, mit Ausnahme der Nutzung als Draisinenstrecke im bisherigen Umfang, die dem ungestörten Naturablauf entgegenstehen oder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Veränderung des Gebietes entgegen den Zielen des Naturschutzes führen können, sind untersagt. Der Eigentümer hat die zu Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Maßnahmen entschädigungslos zu dulden. Vom Kreis beauftragte Personen sind berechtigt, das Grundstück zu betreten (§ 65 BNatSchG i V.m. §§ 48, 49 LNatSchG)."
Mit Schreiben vom 10. September 2019 hat der beglaubigende Notar unter Einreichung der Dienstbarkeitsbestellungsurkunde gemäß § 15 GBO die Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit beantragt.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 hat das Grundbuchamt beanstandet, dass der Inhalt der beantragten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu unbestimmt sei. Es sei anzugeben, welche Handlungen untersagt und welche Maßnahmen zu dulden seien. Das Grundbuchamt hat um Einreichung einer entsprechenden Ergänzungsurkunde gebeten.
Der Notar hat eine Kopie des Zuwendungsbescheides des Kreises Y. vom 1. November 2016 überreicht, aus dem sich auf Seite 4 unter dem 5. Spiegelstrich der Wortlaut der einzutragenden Dienstbarkeit ergibt, und die Auffassung vertreten, wenn der vom Kreis Y. vorgegebene Wortlaut nicht ausreichend sei, müsse das Grundbuchamt mit dem Kreis Y. einen eintragungsfähigen Wortlaut "abstimmen", damit sowohl der zugrundeliegende Bescheid als auch alle anderen inzwischen erlassenen Bescheide geändert/ergänzt werden könnten. Er hat darauf hingewiesen, dass die Grundbucheintragung bei allen anderen von dem vorgenannten Zuwendungsbescheid betroffenen Grundstücke (... Blatt ...) auf der Grundlage einer gleichlautenden Urkunde anstandslos erfolgt sei.
Der Zuwendungsbescheid betrifft die Bewilligung einer Zuwendung in Höhe von 190.000 EUR zweckgebunden für Grundstücksankäufe zum Zwecke des Naturschutzes im Projektgebiet Draisinenstrecke ...-..., darunter zum Ankauf der betroffenen zwei Flurstücke, und für Maßnahmen zum Zwecke des Naturschutzes, auf den Antrag der Beteiligten vom 29. April 2016. Die Bewilligung ist unter näher bezeichneten Nebenbestimmungen erfolgt. Dazu gehört die auf Seite 4 unter dem 5. Spiegelstrich enthaltene Bestimmung, dass zugunsten jedes mit diesem Zuwendungsbescheid geförderten und in das Eigentum des Zuwendungsempfängers übergehenden Grundstücks eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Kreises Y. mit dem oben zitierten Wortlaut in das Grundbuch einzutragen ist. Aus dem Antrag vom 29. April 2016 ergibt sich, dass es sich bei dem geförderten Projekt und den anzukaufenden Grundstücken um die Bahntrasse der A. AG, Hamburg, auf dem Gemeindegebiet der Beteiligten handelt, die mit einem Bahnentwidmungsverfahren und einer Statusänderung vom aktiven Eisenbahnvermögen in eine kommunale Liegenschaft dem Landesnaturschutzrecht und seinem Schutzregime unterstellt werden sollen.
Nachdem das Grundbuchamt in einer Verfügung vom 27. Februar 2020 an seiner Auffassung festgehalten hat, hat die Beteiligte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 hat das Grundbuchamt unter Bezugnahme auf seine vorausgegangenen Hinweise wiederholt, dass der Inhalt der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu unbestimmt sei. Der zulässige Inhalt einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ergebe sich aus § 1090 BGB i. V. mit § 1018 BGB. Der gewählte Wortlaut entspreche nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchs (Verweis auf LG Dortmund Rpfleger 1993, 108). Es hat der Beteiligten zur Beseitigung des Eintragungshindernisses entsprechend der in der Ausgangsverfügung vom 16. Dezember 2019 geforderten Ergänzungsurkunde eine Frist gesetzt.
Gegen diese Zwischenverfügung hat der beglaubigende Notar mit Schreiben vom 8. Mai 2020 Beschwerde eingelegt, mit der er seine bisherigen Ausführungen wiederholt. Es sei nicht nachvollziehbar,...