Entscheidungsstichwort (Thema)
Die Abgrenzung zwischen einer Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1, 3 BGB und einer Umgangseinschränkung gemäß § 1684 Abs. 4 BGB muss sich primär am Zweck des Umgangs orientieren
Leitsatz (amtlich)
1. Die Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen, die Umgangseinschränkungen enthalten, richtet sich nach §§ 1696 Abs. 2, 1684 Abs. 4 Satz 1, 2 BGB.
2. Die Abgrenzung zwischen einer Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1, 3 BGB und einer Umgangseinschränkung gemäß § 1684 Abs. 4 BGB muss sich am Zweck des Umgangs orientieren.
3. Allein der Umstand, dass eine Umgangsregelung hinter der "üblichen" Umgangsregelung (alle 14 Tage sowie die Hälfte der Schulferien) zurückbleibt, macht sie nicht schon zu einer Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB.
4. Der vollständige Ausschluss von Ferienumgang bei einem 9-jährigen Kind stellt eine Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB dar (Anschluss OLG Saarbrücken ZKJ 2014, 75).
5. Eine stark eingeschränkte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern steht der Anordnung von Umgangskontakten, die deutlich über den Rahmen des "üblichen" Umgangsrechts hinausgehen, in der Regel entgegen.
Normenkette
BGB § 1696 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 1684 Abs. 1, 3-4
Verfahrensgang
AG K. (Beschluss vom 10.12.2015; Aktenzeichen 58 F 159/12) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des AG - Familiengericht - K. vom 10.12.2015 abgeändert und die Umgangsregelung im Beschluss des AG - Familiengericht - K. (58 F 159/12) vom 13.3.2014 wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:
1. Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, das Kind J., geboren am 26.11.2006, an jedem 2. Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechts zu sich zu nehmen. Der Kindesvater holt J. rechtzeitig bei der Kindesmutter ab und bringt ihn pünktlich wieder zu ihr zurück. Der erste derartige Umgangskontakt findet am 4.6./5.6.2016 statt. Diese Regelung gilt bis einschließlich 2.7./3.7.2016.
2. Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, das Kind J., geboren am 26.11.2006, an jedem 2. Wochenende von Freitag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechts zu sich zu nehmen. Der Kindesvater holt J. rechtzeitig bei der Kindesmutter ab und bringt ihn pünktlich wieder zu ihr zurück. Der erste derartige Umgangskontakt findet am Wochenende vom 15.7.2016 bis zum 17.7.2016 statt.
3. Jeweils an Pfingsten verbringt J. darüber hinaus den 2. Feiertag (Pfingstmontag) von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr beim Kindesvater. Auch insoweit holt der Kindesvater J. bei der Antragstellerin ab und bringt ihn pünktlich zu ihr zurück.
4. Der Umgang in den Schulferien wird wie folgt geregelt:
a) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, das Kind J., geboren am 26.11.2006, in den Sommerferien des Landes Schleswig-Holstein im Jahr 2016 vom Samstag, den 6.8.2016, 10:00 Uhr, bis zum Mittwoch, den 10.8.2016, 17:00 Uhr, zu sich zu nehmen.
b) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, das Kind J., geboren am 26.11.2006, jeweils in den Sommerferien des Landes Schleswig-Holstein, beginnend im Jahr 2017, vom ersten Samstag nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Mittwoch, 17:00 Uhr, zu sich zu nehmen.
c) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, das Kind J., geboren am 26.11.2006, in den Herbstferien des Landes Schleswig-Holstein, beginnend im Jahr 2016, vom 1. Samstag nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Mittwoch, 17:00 Uhr, zu sich zu nehmen.
d) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, das Kind J., geboren am 26.11.2006, in den Weihnachtsferien des Landes Schleswig-Holstein, beginnend im Jahr 2016, im Zeitraum 26.12., 10:00 Uhr bis zum 30.12., 17:00 Uhr, zu sich zu nehmen.
e) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, das Kind J. geboren am 26.11.2006, in den Osterferien des Landes Schleswig-Holstein, beginnend im Jahr 2017, von Ostermontag, 9:00 Uhr bis zum darauffolgenden Freitag 17:00 Uhr, zu sich zu nehmen.
Auch insoweit holt der Kindesvater J. zu den genannten Terminen bei der Kindesmutter ab und bringt ihn pünktlich wieder zu ihr zurück.
5. In den Sommerferien des Landes Schleswig-Holstein findet an den Wochenenden in dem Zeitraum vom dritten Freitag in den Ferien bis zum Wochenende, welches auf den sechsten Freitag in den Ferien folgt, kein Umgang des Kindes mit seinem Kindesvater statt.
6. Die Feiertags- und Ferienregelungen gehen der allgemeinen Wochenendumgangsregelung vor. Der Turnus der Wochenendumgänge wird durch die Feiertags- und Ferienregelung nicht berührt.
7. Der Umgang fällt nur bei bettlägeriger Erkrankung des Kindes aus. Der ausgefallene Umgang wird am darauf folgenden Wochenende nachgeholt, ohne dass der Turnus im Übrigen berührt wird. Die Kindesmutter wird verpflichtet, den Kindesvater über das dem Umgang entgegenstehende Hindernis jeweils spätestens 24 Stunden vor dem festgelegten Begi...