Verfahrensgang
AG Meldorf (Aktenzeichen 116 F 121/18) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Kindeseltern vom 22. Januar 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 13. November 2018 wird zurückgewiesen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 07. Oktober 1985 geborene Kindesmutter ist in einer Pflegefamilie, den Eheleuten T1, aufgewachsen, hat die Hauptschule abgeschlossen und eine Berufsausbildung nicht begonnen. Die Kindesmutter unterzog sich in der Zeit vom 10. Mai 2004 bis zu dem Abbruch am 26. Mai 2004 einer teilstationären Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik H1. Sie hat mit Andreas F1, mit dem sie vom 07. Oktober 2005 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 04. März 2008 verheiratet war, die Tochter Anjelina F1, geboren am 27. März 2006 und mit Herrn Jens H2 die Tochter Sophie F1, geboren am 16. Mai 2009. Im Dezember 2011 begab die Kindesmutter sich in die ambulante Behandlung der psychiatrischen Tagesklinik in H1 und wurde dort vom 02. Januar 2012 bis zum 19. Januar 2012 behandelt unter der Diagnose einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD F60.6). Das Amtsgericht - Familiengericht - Meldorf hat aufgrund einer Gefährdungsmitteilung des Jugendamtes des Kreises Dithmarschen vom 11. Oktober 2012 - vor ihrer Inobhutnahme durch das Jugendamt am 25. Oktober 2012 lebten die Kinder im Haushalt der Ehegatten T1 - ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet (Aktenzeichen 11 F 228/12, Beiakte) und in dessen Rahmen ein psychologisches Sachverständigengutachten des Dipl.-Psychologen W1 vom 23. Mai 2013 (Bl. 127 ff der Beiakte) eingeholt, dass der Sachverständige im Termin vom 11. Juli 2013 (Protokoll Beiakte Bl. 229 ff) erläutert und mit Ergänzungsgutachten vom 08. Oktober 2013 (Bl. 331 ff der Beiakte) ergänzt hat. In dem Gutachten vom 23. Mai 2013 heißt es u.a. zur Kindesmutter (Gutachten S. 69 f, Beiakte Amtsgericht Meldorf 11 F 228/12,Bl. 186 f): "Das Ergebnis des MMPI-2 beschreibt die Kindesmutter als Person" mit naiven Abwehrmechanismen ..., die ein starkes Bedürfnis haben, sich als sittsam und möglicherweise als Persönlichkeit mit hohen Moralbegriffen zu präsentieren ... Personen mit solchem Profil verleugnen und verdrängen üblicherweise übermäßig, sind wenig flexibel und haben wenig Widerstandskraft in Stresssituationen... Das Profilblatt Zusatz weist hohe Werte für familiäre Disharmonie, mangelndes Vertrauen auf andere aus und das Profilblatt Inhalt auf familiäre Probleme, überdurchschnittlich hohe Werte für Schüchternheit und familiäre Entfremdung. Diese mit einem neutralen, standardisierten Verfahren gewonnene Einschätzung entspricht auch anders gewonnenen Erkenntnissen. Die Kindesmutter ist persönlich instabil, kann ihre eigene Lebenssituation nicht organisieren und ist wiederholt obdachlos... Sie ist persönlich äußerst instabil und bedarf konstanter, zuverlässiger, externer Hilfe, die Einrichtung einer Betreuung für sie wäre sehr hilfreich und sinnvoll. Es gibt ernstzunehmende, wiederholte Hinweise auf eine latente Suizidgefahr, die in besonderen Belastungssituationen jederzeit aufbrechen kann... Sie war selbst die Pflegetochter der jetzigen Pflegegroßeltern und sie beschreibt nachvollziehbar erniedrigende, unangemessene Erziehungspraktiken der Pflegegroßmutter. Sie berichtet von Missbrauchserlebnissen durch den leiblichen Sohn der Pflegegroßeltern und die Vertuschung der Vorfälle im Familiensystem ... Ihre instabile Persönlichkeitsstruktur hat zu einem großen Anteil ihre Ursache in diesem Lebensabschnitt. In der Interaktion kann sie ihren Kindern freundlich zugewandt gegenübertreten, diese genießen die Situation. Aber sie selbst hat weder ausreichendes Interesse oder ausreichende Antriebskraft, einen verlässlichen Umgang zu praktizieren. Auch die für sie sehr komfortabel geschaffenen Möglichkeiten nutzt sie nur bruchstückhaft. Sie ist keine Ressource für die Kinder, ihre Prognose ist ungünstig ..." Zusammenfassend heißt es zu der Kindesmutter auf S. 69 des Gutachtens des Sachverständigen W1 vom 23. Mai 2013 (Bl. 195 d.A.) u.a.: "Merkmale einer stabilen Bindung beider Kinder zur Kindesmutter ... sind nicht festzustellen. Beide Kinder weisen Bindungsstörungen in erheblichem Maße auf, verursacht durch die Lebenserfahrung in der Ursprungsfamilie, sowohl in der Zeit des Zusammenlebens der Kindeseltern als auch bei den Pflegegroßeltern. Weder ... noch Mutter sind ausreichend erziehungsgeeignet, um eins oder beide Kinder zu erziehen und zu fördern und es gibt auch keine prognostischen Hinweise, dass sich diese Einschätzung ändern wird."
Mit am 04. November 2013 verkündetem Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Meldorf den Eltern von Angelina das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Regelung der schulischen Belange und das Recht zur Stellung von Anträge...