Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 22.09.2004; Aktenzeichen 2 O 290/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.9.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Itzehoe wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt mit dem Vorwurf einer rechtswidrigen und behandlungsfehlerhaften Behandlung bei einer Divertikelentfernung am 6.2.2002 im Klinikum E., die Zahlung von Schmerzensgeld von dem Beklagten. Dieser ist nicht beamteter Chefarzt der chirurgischen Klinik.
Nachdem die Klägerin sich dort am 22.1.2002 wegen Oberbauchbeschwerden ambulant vorgestellt hatte, wurde sie am darauf folgenden Tag stationär aufgenommen. Nach verschiedenen Untersuchungen und einer vorübergehenden Entlassung über das Wochenende wurde die Klägerin am 6.2.2002 durch den Beklagten operiert. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Zeuge Dr. S. die Klägerin zuvor ordnungsgemäß über den bevorstehenden Eingriff aufgeklärt hatte.
In der Operation wurde das zum Zwölffingerdarm gerichtete Duodenal-Divertikel abgetragen und eingestülpt und die Wand des Zwölffingerdarms vernäht, schließlich der Darm zur Kontrolle vorn geöffnet und sodann ebenfalls vernäht. Im Folgenden kam es bei der Klägerin durch eine Undichtigkeit der Naht zu einer schweren Bauchfellentzündung und einer eitrigen Bauchspeicheldrüsenentzündung. Die Klägerin wurde 49 Tage auf der Intensivstation behandelt, davon ca. 3 Wochen in künstlichem Koma unter Offenhaltung des Bauchraumes, und fünf weitere Male operiert. Am 19.6.2002 wurde sie aus der stationären Behandlung entlassen; sodann trat sie eine Reha-Maßnahme an. Infolge des Liegens auf der Intensivstation kam es bei ihr zu einer Critical Illness Polyneuropathie am linken Unterschenkel und Fuß.
Die Klägerin hat behauptet, das Aufklärungsgespräch mit Dr. S. sei unzureichend gewesen, der Beklagte sei in der Operation behandlungsfehlerhaft vorgegangen, dadurch seien ihr erhebliche und noch andauernde Beschwerden und Einschränkungen in ihrer Lebensführung entstanden. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld in Höhe einer Größenordnung von 75.000 EUR.
Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das LG hat - dem Antrag des Beklagten entsprechend - die Klage nach Einholung eines chirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. D. nebst Ergänzung, nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Sch. und nach Vernehmung des Zeugen Dr. S. abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, der Klägerin stehe ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 847 (a.F.) BGB nicht zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liege ein Behandlungsfehler nicht vor. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass der Zeuge Dr. S. in Vertretung des Beklagten die Klägerin in dem Aufklärungsgespräch am 1.2.2002 ordnungsgemäß, mithin auch über die auf der Rückseite des Aufklärungsformulars handschriftlich eingesetzten Risiken aufgeklärt habe. Im Übrigen wird auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, es habe an einer ordnungsgemäßen Aufklärung über das verwirklichte eingriffsspezifische Risiko der Nahtinsuffizienz mit nachfolgender Pankreatitis gefehlt. Die Ausführungen des LG zur Frage eines Behandlungsfehlers des Beklagten greift sie mit ihrem Rechtsmittel nicht i.E. an.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Parteien im Verhandlungstermin persönlich angehört, den Zeugen Dr. S. vernommen und den Sachverständigen Prof. Dr. D. seine erstinstanzlichen gutachterlichen Äußerungen erläutern und ergänzen lassen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 17.8.2005 verwiesen, im Übrigen wegen des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug auf deren Schriftsätze.
II. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Ihr steht ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823, 847 (a.F.) BGB gegen den Beklagten nicht zu.
Soweit die Klägerin den Behandlungsfehlervorwurf gegen den Beklagten in erster Instanz erhoben hat, sind die Feststellungen des LG nicht zu beanstanden. Es kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entsc...