Verfahrensgang
AG Bad Segeberg (Urteil vom 11.08.2014; Aktenzeichen 2 Lw 77/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.8.2014 verkündete Urteil des AG - Landwirtschaftsgericht - Bad Segeberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger als Pächter begehrt nach Ende eines Landpachtverhältnisses von der Beklagten als Verpächterin eine Entschädigung für den Umbruch von Dauergrünland in Ackerland.
Der Kläger hatte von der Beklagten seit rund 30 Jahren, zuletzt mit Landpachtvertrag vom 15.5.2005 für die Zeit bis zum 31.12.2014, u.a. das Flurstück .../. der Flur ..., Gemarkung G., der Größe von 1,3896 ha gepachtet, bei dem es sich um Dauergrünland handelte. Im Pachtvertrag ist u.a. geregelt:
"§ 8 Änderung der Pachtsache durch den Pächter
"1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Verpächters ändern.
2) Der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Verpächters bedarf der Pächter auch, wenn er die bisherige landwirtschaftliche Nutzung so ändern will, dass dadurch die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird.
3) Der Umbruch von Dauergrünland bedarf der Zustimmung des Verpächters. (...)
4) Der Pächter verpflichtet sich, auf den gepachteten Ackerlandflächen kein Dauergrünland entstehen zu lassen. Das heißt er wird spätestens nach Ablauf von 4 Jahren Grünlandnutzung eine Nutzung mit Ackerfrüchten (nicht Ackergras o.Ä.) vornehmen oder stilllegen. Das gilt nicht, soweit eine Verpflichtung zur Wiederanlage von Dauergrünland vorliegt. (...)
§ 10 Verwendungen des Pächters, Einrichtungen
1) Aufwendungen des Pächters zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Pachtsache (notwendige Verwendungen) - ausgenommen diejenigen für die gewöhnlichen Ausbesserungen - hat der Verpächter dem Pächter zu ersetzen.
2) Sonstige Verwendungen, denen der Verpächter schriftlich zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisse zu ersetzen, soweit sie den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen.
3) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen schriftlich zuzustimmen, so kann der Pächter verlangen, dass die Zustimmung durch eine nach billigem Ermessen zu treffende Entscheidung eines Sachverständigen ersetzt wird, wenn die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität der Pachtsache geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können.
(...)
(5) Hat der Pächter die Pachtsache mit einer Einrichtung versehen, so kann er diese bei Beendigung der Pacht wegnehmen; in diesem Falle hat er die Sache auf seine Kosten in den vorherigen Stand zu versetzen. Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden. (...)
§ 18 Vertragsänderung, Kosten, Anzeige
(1) Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. (...)"
Gemäß § 19 des Vertrags hat der Pächter für den Fall, dass er seinen Betrieb aufgibt, das Recht, den Pachtvertrag vorzeitig mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Kalenderjahresschluss zu kündigen. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger Gebrauch. Das Pachtverhältnis endete aufgrund seiner Kündigung wegen Betriebsaufgabe mit Ablauf des 31.12.2012.
Der Kläger hatte während der Pachtzeit auf der vorbezeichneten Fläche ohne Zustimmung der Beklagten das Dauergrünland umgebrochen und dieses als Ackerland genutzt.
Nach Pachtende machte er mit anwaltlichem Schreiben vom 24.6.2013 geltend, dass die Beklagte durch den Umbruch wertvolleres Land zurückerhalten habe, als sie an ihn verpachtet habe. Ackerland habe einen höheren Verkehrswert als Grünland. Mit Ackerland seien auch höhere Erträge und Pachtzinsen zu erzielen. Für den Mehrwert, den die Beklagte erhalten habe, hat der Kläger eine Entschädigung von 3.000 EUR/ha verlangt, dem Preis, zu dem Dauergrünlandrechte nach seinem Vortrag derzeit gehandelt würden, für 1,3896 ha mithin 4.168,80 EUR.
Er hat die Ansicht vertreten, es sei unerheblich, dass er selbst nur nicht ins Gewicht fallende Aufwendungen i.H.v. ca. 150 EUR/ha für die Bearbeitung der Fläche mit einer Kreiselegge gehabt habe. Es müsse das Ergebnis betrachtet werden. Entscheidend sei, dass der Beklagten bei Pachtende höherwertiges Land als zu Pachtbeginn zur Verfügung gestanden habe. Ohne den Umbruch hätte sie sich entsprechende Umbruchrechte beschaffen müssen. Die ersparten Aufwendungen müsse sie ersetzen. Aufgrund zwischenzeitlicher Rechtsänderungen auf europäischer und Landesebene wäre derzeit die Umbruchmöglichkeit nur noch bedingt gegeben.
Die Beklagte hat die Zahlung verweigert. Sie hat die Auffassung vertreten, der eigennützige Umbruch von Grünland in Ackerland sei keine ersatzpflichtige Verwendung. Es handele sich um einen normalen, der beabsichtigten Ernte von Ackerlandkulturen vorausgehenden Arbeitsschritt, ohne den eine Fruchtziehung nicht möglich sei. Bei dem jeder Fruchtziehung vorausg...