Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 17.01.2006; Aktenzeichen 11 O 105/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.11.2007; Aktenzeichen II ZA 14/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.1.2006 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen II des LG Lübeck - 11 O 105/05 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann der Kläger die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor Beginn der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, gemäß Beschluss des AG Reinbek vom 5.10.2004 - 8 IN 294/04 AG Reinbek - Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heinrich F. GmbH (im Folgenden Schuldnerin) begehrt mit seiner im Jahre 2005 erhobenen Klage von dem Beklagten die Zahlung eines Stammeinlagenanteils

Die durch Gesellschaftsvertrag vom 22.6.1970 mit Sitz in Hamburg gegründete und zunächst in das Handelsregister beim AG Hamburg unter HRB 13533 eingetragene Schuldnerin betrieb anfänglich eine Seehafenspedition. Das seinerzeitige Stammkapital betrug 20.000 DM. Nach Übernahme der Anteile des zunächst weiteren Gründungsgesellschafter Heinrich F. erhöhte der Alleingesellschafter Willi R. mit Gesellschafterbeschluss vom 31.7.1985 (UR-Nr. 2782 des Notars Dr. H., Hamburg, K 2, Bl. 10-13 d.A.) das Stammkapital auf 50.000 DM, wobei die neue Stammeinlage "sofort und in bar" zu erbringen war. Nach Erwerb der Gesellschaftsanteile aufgrund Vertrages vom 3.12.1987 durch den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Jan B. - des Vaters der Beklagten - übertrug dieser von seinen nun von ihm gehaltenen Geschäftsanteilen i.H.v. 10.000 DM, 10.000 DM und 30.000 DM den Geschäftsanteil i.H.v. 30.000 DM und - nach Aufteilung des einen Geschäftsanteils von 10.000 DM in zwei Geschäftsanteile von 8.000 DM und 2.000 DM - einen weiteren Geschäftsanteil i.H.v. 8.000 DM mit Vertrag vom 29.5.1989 (UR-Nr. 831/1989 des Notars Dr. He., G., K 3, Bl. 14-16 d.A.) auf seine Ehefrau Ingrid B., dies zum Preis von lediglich 1 DM. Weitere 12.000 DM Geschäftsanteile wurden dieser mit Vertrag vom 30.12.1997 übertragen (UR-Nr. 3031/1997 des Notars Dr. V. He., G., K 4, Bl. 17-19 d.A.). Ingrid B. ihrerseits teilte den erworbenen Geschäftsanteil i.H.v. 30.000 DM in zwei Anteile von 17.500 und 12.500 DM sowie übertrug den Anteil von 12.500 DM mit Vertrag vom 24.2.1998 (UR-Nr. 449/1998 Dr. V. He., G., K 5, Bl. 20-22 d.A.) auf ihren Sohn, den Beklagten.

Ausweislich der vorgelegten Bilanz für das Geschäftsjahr 1988 (K 7, Bl. 74 ff. d.A.) war zwar ein Kapital von 50.000 DM als Eigenkapital gezeichnet und betriebliche Erträge durch den Verzicht eines Altgesellschafters auf ein Darlehen i.H.v. 236.954,06 DM erzielt worden (Kontennachweis Konto Nr. 4831) sowie sonstige betriebliche Erträge i.H.v. 487,15 DM (Kontennachweis Konto Nr. 4830), aber keine weiteren Umsatzerlöse. Dem betreffenden Lagebericht zufolge (Bl. 86 f. d.A.) war mit Wirkung vom 31.12.1987 die Speditionstätigkeit eingestellt worden. "Zur Zeit" - so der Lagebericht der nunmehr in R. angesiedelten und dort zu HRB 1944 seit dem 3.11.1989 ins Handelsregister des AG R. eingetragenen Gesellschaft - liege der Schwerpunkt der Tätigkeit im Beteiligungsgeschäft.

Die Parteien streiten darüber, ob infolge des Wechsels des Geschäftsfeldes von einer wirtschaftlichen Neugründung auszugehen sei. Nach Darstellung des Beklagten seien lediglich Sitz- und Geschäftstätigkeit verändert worden, die Beteiligungstätigkeit aber sofort aufgenommen worden. Hingegen leitet der Kläger aus dem erwähnten Jahresabschluss ab, dass lediglich der nunmehr entlehrte Mantel für die Aufnahme der neuen Geschäftstätigkeit genutzt worden sei, was einer wirtschaftlichen Neugründung gleich komme. Daher habe das Stammkapital neu zur Verfügung stehen müssen. Der Beklagte hat überdies die Einrede der Verjährung erhoben.

Das LG, auf dessen Urteil gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat der Klage stattgegeben. Die Verjährungsfrist gem. §§ 19 Abs. 6 Satz 1 GmbHG sei noch nicht verstrichen. Auch sei nach den vorgelegten Indizien von einer Neugründung auszugehen. Dass eingezahltes Stammkapital zum Zeitpunkt der Neugründung noch vorhanden gewesen sei, habe die Beklagte nicht darlegen können.

Gegen dieses dem Beklagten am 18.1.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.2.2006 rechtzeitig Berufung eingelegt und diese nachfolgend form- und fristgerecht begründet:

  • Entgegen der Auffassung des LG sei von eingetretener Verjährung auszugehen.
  • Auch sei keinesfalls ein "leerer GmbH-Mantels" wiederverwendet worden. Denn der Kläger habe nicht darlegen können, dass die Schuldnerin lediglich einen derartigen entleerten Mantel dargestellt habe.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger vert...

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