Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungsanspruch der GEMA gegen eine Stadt wegen sämtlicher Veranstaltungen mit öffentlicher Musikwiedergabe während eines Volksfestes

 

Normenkette

UrhG §§ 2, 15; UrhWahrnG §§ 11, 13b

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistungen vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt als Verwertungsgesellschaft die musikalischen Aufführungs- und mechanischen Vervielfältigungsrechte von Urhebern wahr. Sie begehrt von der Beklagten Zahlungen für die Nutzung von Urheberrechten durch musikalische Darbietungen während der "Kieler Woche" in den Jahren 2006, 2007 und 2008. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, ob die Beklagte (Mit-)Veranstalterin der "Kieler Woche" ist.

Wegen des Sach- und Streitstands wird § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, die wie folgt zu ergänzen sind:

Die Parteien standen - und stehen - anlässlich der im Stadtgebiet der Beklagten jährlich stattfindenden "Kieler Woche" in laufenden Geschäftsbeziehungen bezüglich der Anmeldung und Lizenzierung der von der Klägerin verwalteten Rechte. Die Korrespondenz der Parteien wurde stets über das "Kieler Woche-Büro" des Referats für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten geführt.

In den Jahren 1995 bis 2005 schlossen die Parteien jeweils pauschale Lizenzverträge für eine Reihe von Musikdarbietungen während der jeweiligen "Kieler Woche" ab, insbesondere, weil die Klägerin einen einheitlichen Ansprechpartner für die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte wünschte. In dem Zeitraum der Geltung von pauschalen Lizenzverträgen nahm die Beklagte mit Wissen der Klägerin die jeweiligen Anbieter von Musikdarbietungen "in Regress", indem sie ihnen auf der Grundlage der Pauschalvereinbarungen anteilige GEMA-Gebühren in Rechnung stellte. So regelte der am 31.8.1995 mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossene Lizenzvertrag der Parteien die Lizenzierung "der Veranstaltungsreihe Kieler Woche für Feuerwerke, Platzkonzerte" und andere Veranstaltungen der Beklagte gegen die Zahlung einer Summe von ... DM brutto. Ausgenommen von der Lizenzierung und Vergütung waren "die Veranstaltungen in Schilksee sowie auf Privatflächen." Die Laufzeit des Vertrages wurde von den Parteien mehrfach verlängert. Im Rahmen der Korrespondenz der Parteien über eine weitere Verlängerung der Laufzeit des Lizenzvertrages wies die Beklagte im Jahre 2002 ausdrücklich darauf hin, dass der Vertrag "nur für Musik der Stadt Kiel" gelte. Die Klägerin bestätigte dies und erklärte zudem, dass die Einwilligung "im Übrigen nur für Musikaufführungen (gelte), die offiziell von der Stadt Kiel in Auftrag gegeben oder initiiert werden." Die Klägerin "freute sich" anschließend "auf eine Fortsetzung der bewährten verwaltungseinfachen Zusammenarbeit." Daneben rechnete die Klägerin stets GEMA-Gebühren für einzelne Veranstaltungen im Rahmen der "Kieler Woche" mit Dritten ab, so zum Beispiel mit dem Norddeutschen Rundfunk für die von diesem betriebene Bühne und mit den Organisatoren des Bayernzelts und der Ostseehallen-Disco. Nachdem die Klägerin - im Zusammenhang mit der Weigerung eines Gastwirts, der Beklagten die anteiligen GEMA-Gebühren für die Kieler Woche im Jahre 2004 zu erstatten - den Wunsch nach einer "zentralen Abrechnung der (gesamten) Kieler Woche 2005 über die Stadt Kiel" geäußert hatte, stellte sie sich in einem Schreiben vom 11.3.2005 ausdrücklich auf den Standpunkt, die Beklagte sei "Gesamtveranstalterin" der "Kieler Woche." Zugleich brachte die Klägerin zum Ausdruck, dass sich der Spitzenplatz der "Kieler Woche" als Großveranstaltung in der urheberrechtlichen Vergütung bisher nicht wiedergespiegelt habe. Die Beklagte trat der Auffassung der Klägerin, sie sei Gesamtveranstalterin der "Kieler Woche" umgehend entgegen, wies darauf hin, dass sie nicht für alle Veranstaltungen während der "Kieler Woche" in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich sei und listete die von ihr verantworteten Veranstaltungen im Einzelnen auf. Trotz ihrer unterschiedlichen Auffassungen über den Umfang der Veranstalterschaft der Beklagten schlossen die Parteien für die "Kieler Woche" im Jahr 2005 noch einmal einen pauschalen Lizenzvertrag ab.

Anlässlich der "Kieler Woche" im Jahr 2006 entschied sich die Beklagte, keine weitere Pauschalvereinbarung mit der Klägerin zu schließen und übersandte ihr unter dem 6.3.2006 zunächst einen Übersichtsplan über alle genutzten Flächen der "Kieler Woche" im Jahr 2006. Mit Schreiben vom 20.5.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, welche (Musik-)Veranstaltungen sie selbst durchführe un...

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