Verfahrensgang

AG Ahrensburg (Urteil vom 26.11.2001; Aktenzeichen 24 F 149/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.10.2006; Aktenzeichen XII ZR 190/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG – FamG – Ahrensburg vom 26.11.2001 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Klage und ihrer Anschlussberufung vom Beklagten nachehelichen Unterhalt ab Februar 1996.

Die … 1940 geborene Klägerin heiratete den … 1938 geborenen Beklagten am 22.9.1969. Die Parteien trennten sich im April 1980. Im Dezember 1980 wurde vom Beklagten ein Scheidungsantrag eingereicht und der Klägerin zugestellt. Die Ehe der Parteien wurde rechtskräftig am 12.10.1981 geschieden.

Bereits am 5.3.1981 schlossen die Parteien einen Scheidungsfolgenvergleich, nach dem sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin bis zum 31.3.1984 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 2.100 DM zu zahlen. Nach dem Vergleich bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass nach dem 31.3.1984 die gesetzliche Unterhaltsbestimmung gelten sollte. Auf den Inhalt des Vergleichs (Bl. 7 – 14 d.A.) wird i.Ü. verwiesen.

Der Beklagte zahlte zunächst den im Vergleich festgesetzten monatlichen Unterhalt. Seit 1983 zahlte der Beklagte an die Klägerin monatlichen Unterhalt i.H.v. insgesamt 2.310 DM. Zusätzlich zahlte der Beklagte in der Zeit von 1986 bis 1988 monatlich weiter 1000,– DM an die Klägerin. Ab Februar 1996 bis einschl. Oktober 1997 zahlte der Beklagte an die Klägerin monatlichen Unterhalt i.H.v. 1.500 DM. Ab November 1997 zahlt der Beklagte keinen Unterhalt mehr.

Die Klägerin war nach dem Schulabschluss und ihrer Ausbildung von April 1959 bis Juli 1964 als Sekretärin beschäftigt. Am 16.5.1964 wurde ihr Sohn M. geboren. Mit dem Vater war sie von Juli 1964 bis Mai 1969 in erster Ehe verheiratet. Während dieser ersten Ehe und der sich anschließenden Ehe mit dem Beklagten war die Klägerin nicht erwerbstätig.

Der Beklagte hat zwei Töchter aus einer vorangegangenen Ehe, die 1965 und 1966 geboren sind.

In der Zeit nach Abschluss des Scheidungsfolgenvergleichs durchlief die Klägerin eine einjährige Umschulung zur Fremdsprachensekretärin beim Fremdspracheninstitut C. in Hamburg. Vom 17.1. bis 31.7.1983 war sie als Sekretärin in der Praxis des Dipl.-Kaufmannes, und Steuerberaters J. in Hamburg tätig. Nach den Angaben der Klägerin verrichtete sie Arbeiten im Sekretariat der Fa. G. S. GmbH in Hamburg von Mai bis Dezember 1984 und von Juni 1984 bis Januar 1988 im Zusammenhang mit dem Dreimastschoner A. von Hamburg in der Weise, dass sie Vorbereitungen von Reisen und Reisebegleitungen durchführte. In der Zeit von Januar 1986 bis Dezember 1998 war die Klägerin als Privatsekretärin bei Herrn D. tätig. Seit Juli 1989 betreibt die Klägerin daneben einen selbständigen Büroservice.

Im Rahmen einer Erbschaft wurde ein Grundstück in G. veräußert. Aus dem Veräußerungserlös flossen im April 1994 der Klägerin 13.000 DM zu. Im Rahmen einer Erbschaft fiel der Klägerin ein Grundstück in F. zu. Dieses wurde verkauft, und im August 1995 flossen der Klägerin – nach ihren Angaben – nach Ablösung von Hypotheken 261.337,33 DM zu.

Der Beklagte ist gelernter Luftverkehrskaufmann und war während der Ehe überwiegend als Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften tätig, an denen er zum Teil auch beteiligt war. Inzwischen ist er in 4. Ehe wieder verheiratet.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Der Beklagte sei ihr ggü. unterhaltsverpflichtet. Sie sei unterhaltsbedürftig, weil sie trotz ihrer Erwerbstätigkeit, auf Grund des Alters und des Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Der Beklagte sei leistungsfähig. Insgesamt habe er aus seiner Geschäftsführertätigkeit höhere Einnahmen als er angebe. Aus den Beteiligungen an Gesellschaften habe er zudem erhebliche Einnahmen. In vorwerfbarer Weise würde er versuchen, zu ihrem Nachteil seine Vermögenssituation zu verschleiern.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ab dem 1.6.1998 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 2.350 DM bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an sie zu zahlen; den Beklagten weiter zu verurteilen, für die Zeit vom 1.2.1996 bis zum 31.5.1998 rückständigen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 33.180 DM zzgl. 4 % Zinsen ab dem 1.6.1998 an sie zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat im ersten Rechtszug ausgeführt, dass er nicht zu weiteren Unterhaltszahlungen verpflichtet sei. Es sei eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 BGB zu berücksichtigen. Er habe mehr als ausreichend ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge