Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 17.01.2007; Aktenzeichen 2 O 109/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.1.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Kiel (2 O 109/06) geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die bereits ausgeurteilten Beträge weitere 72.000 EUR nebst Verzugszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 12.000 EUR brutto seit dem 1.5., 1.6. 1.7., 1.8., 1.9. und 1.10.2006 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; jedoch bleibt der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Dienstbezüge aus einem Anstellungsverhältnis bei der Beklagten als Vorstandsmitglied geltend. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, dessen Anstellungsvertrag für die Dauer vom 1.12.2004 bis zum 30.11.2006 fest abgeschlossen und der nach einem Umlaufbeschluss des Aufsichtsrates der Beklagten vom 24.10.2005 mit Wirkung vom 30.11.2005 von seinem Amt als Mitglied des Vorstandes abberufen worden war, am Abend des 24.11.2005 in einem Gespräch mit dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden, dem Zeugen Prof. Dr. F., übereingekommen ist, dass das Dienstverhältnis einverständlich zum 31.3.2006 beendet sein sollte.
Der Kläger nimmt eine solche einverständliche Aufhebung des Dienstverhältnisses in Abrede, hält eine schriftliche Kündigung für erforderlich und begehrt Zahlung einer unstreitigen monatlichen Vergütung i.H.v. 12.000 EUR bis einschl. November 2006. Das LG Kiel hat in dem angefochtenen Urteil nach Durchführung einer Beweisaufnahme es als bewiesen angesehen, dass am Abend des 24.11.2005 eine Einigung dahingehend zustande gekommen ist, dass das Dienstverhältnis zum 31.3.2006 mit dem Kläger aufgehoben wird. Demgemäß hat das LG die Vergütungsansprüche bis einschließlich März 2006 zuerkannt, für die Zeit April bis einschließlich November 2006 aber abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das angefochtene Urteil nebst seinem Tatbestand und den darin enthaltenen Verweisen Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Zahlungsanspruch weiterverfolgt
Er macht geltend:
I. Das LG habe nicht genügend bei der Beweiswürdigung berücksichtigt, dass der Zeuge Prof. Dr. F. ehemaliger Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten gewesen und deshalb seine Aussage wie die einer Partei zu würdigen sei.
II. Der Zeuge Prof. Dr. F. habe seine, des Klägers, Forderungen gekannt, die sich aus der E-Mail vom 24.11.2005 (Anlage K 2) ergeben, insbesondere, dass er einen angemessenen kommerziellen Vorschlag für eine Vertragsauflösung erwartet habe. Gleichwohl habe Prof. Dr. F. nicht den geringsten Versuch unternommen, die insoweit bestehenden Differenzen zwischen der Beklagten und ihm, dem Kläger, aufzuklären und zu beseitigen.
III. In Kenntnis seiner E-Mail vom 24.11.2005 habe sich bei dem Zeugen Prof. Dr. F. gar nicht das Bewusstsein bilden dürfen, dass eine Einigung über das Ausscheiden zwischen den Parteien erfolgt sei.
IV. Ein gleiches gelte für die Bewertung der Aussage des Zeugen Dr. L.. Dieser habe nämlich - genau wie der Zeuge Prof. Dr. F. - für sich ausgeblendet, dass er, der Kläger, seine weitergehenden Vorstellungen über zu leistende Abfindungen habe durchsetzen wollen.
V. Entgegen der Annahme des LG habe die Vertragsaufhebung schriftlich fixiert werden müssen. Davon seien auch die vom LG angehörten Zeugen ausgegangen.
VI. Er sei zwar formell Mitglied des Vorstandes der Aktiengesellschaft gewesen, habe jedoch eine arbeitnehmerähnliche Stellung innegehabt, die es zwingend erforderlich mache, die Aufhebungsvereinbarung schriftlich abzufassen. Mit der Regelung in § 1 des Anstellungsvertrages habe sich die Beklagte nämlich ein Weisungsrecht vorbehalten, das nur im Verhältnis zu Arbeitnehmern bestehen könne. Gemäß § 623 BGB sei deshalb ein schriftlicher Auflösungsvertrag unentbehrlich.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die bereits ausgeurteilten Beträge weitere 72.000 EUR nebst Verzugszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 12.000 EUR brutto seit dem 1.5., 1.6. 1.7., 1.8., 1.9. und 1.10.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Beweiswürdigung des LG für zutreffend und tritt den Entscheidungsgründen bei.
Wegen des Weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf ihre gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist vollen Umfangs begründet.
Zwar sind die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung des LG, es sei am Abend des 24.11.2005 zwischen dem Zeugen Prof. Dr. F. und ihm ein Aufhebungsvertrag zustande gekommen, nicht durchgr...