Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichten eines Notars nach Erteilung von Treuhandanweisungen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Treugeber kann bis zur Übergabe des Treugutes Treuhandanweisungen erteilen oder auch sich vorbehalten, an die der Notar auch ohne Annahmeerklärung gebunden ist. Will der Notar nicht gebunden sein, hat er die Annahme des Treuhandauftrages abzulehnen.
2. Die Treuhandanweisungen des Treugebers können über die vertragliche Vereinbarung des Treugebers mit einem Dritten als Darlehensnehmer hinausgehen.
3. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung und damit die Eintragung einer Grundschuld des Käufers.
4. Der Notar kann auch dann fahrlässig handeln, wenn er sich für sein Handeln auf die Rechtsprechung eines Kollegialgerichts berufen kann.
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 17.01.2003; Aktenzeichen 6 O 430/01) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin an den Beklagten Zug-um-Zug gegen Zahlung des ausgeurteilten Betrages in schriftlicher Form ihre Ansprüche aus den beiden Darlehensverträgen mit M.D., geboren am 22.8.1960, Konto-Nummern 6213706 und 6213903 - und ihre Ansprüche aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. K. vom 10.8.1999 (UR 226/99), ursprünglich bestellt zum Zwecke der Belastung der in den Wohnungsgrundbüchern von Kiel Bl. 26454 (vormals Bl. 20728) und 36673 verbuchten Eigentumswohnungen des Ingenieurs Uwe S. (Wohnungsgrundbuch Bl. 26454) und des Malers D.B. (Wohnungsgrundbuch Bl. 36673) abzutreten hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert der Berufungsinstanz beträgt 188.232,10 Euro.
Gründe
Die Klägerin macht Ansprüche wegen notarieller Pflichtverletzung in Form der Verletzung von Treuhandpflichten geltend.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie des Tenors und der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf die Darstellung des am 17.1.2003 verkündeten Urteils der 6. Zivilkammer des LG Kiel Bezug genommen.
Gegen das ihm am 23.1.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 5.2.2003 Berufung eingelegt und diese Berufung mit einem am 21.3.2003 beim OLG eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte macht geltend:
Mit den Treuhandanweisungen der Klägerin habe diese die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht zur Bedingung für die Auszahlung der Kaufpreise gemacht. Dies ergebe sich auch nicht aus einer Auslegung der Treuhandbedingungen, die sich an den §§ 133, 157 BGB zu orientieren habe und dem - auch außerhalb des AGB-Gesetzes zu beachtenden - Vernünftigkeitsgebotes unter Berücksichtigung der Unklarheitenregelung des AGB-Gesetzes.
Die Klägerin habe die Unbedenklichkeitsbescheinigung in ihren Bedingungen nicht genannt. Im vom Beklagten beurkundeten Kaufvertrag sei von der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung als Auszahlungsvoraussetzung gerade abgesehen worden. Dies habe die Klägerin auch gewusst. Hätte sie dieser vertraglichen Bestimmung entgegen die Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Voraussetzung machen wollen, hätte sie dies darstellen müssen. Unklarheiten seien bei der Auslegung zu ihren Lasten zu berücksichtigen. Dass die Klägerin dann, wenn sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung wolle, dies auch ausdrücklich in Treuhandaufträge hineinschreibe, ergebe sich aus zwei vorgelegten Treuhandaufträgen in anderer Sache aus dem Jahr 2003, in denen sie dies deutlich artikuliert habe.
Der Klägerin sei überdies kein Schaden entstanden, denn zwischenzeitlich habe die Haftpflichtversicherung des Beklagten die Grunderwerbssteuer bezahlt, so dass der Eintragung der Grundschulden nichts mehr im Weg stehe.
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise den Beklagten nur Zug um Zug gegen Zahlung von 188.232,10 Euro nebst 5 %-Punkten Jahreszinsen über dem jeweiligen EZB-Basiszins seit dem 27.3.2001 zu verurteilen, nämlich Zug um Zug gegen
- urkundliche Zession der sämtlichen Ansprüche der Klägerin aus ihren beiden Darlehenverträgen mit Herrn M.D., geboren am 22.8.1960, Barkauer Str 7a, 24145 Kiel - Konto-Nummern 6213706 und 6213903 - und
- gegen die urkundliche Zession der Ansprüche der Klägerin gegen M. D. aus der Grundschuldbestellungsurkunde über 370.000 DM nebst Zinsen des Notars Dr. K. vom 10.8.1999 (UR 226/99), ursprünglich bestellt zum Zwecke der Belastung der in den Wohnungsgrundbüchern von Kiel Bl. 26454 (vormals Bl. 20728) und 36673 verbuchten Eigentumswohnungen des Ingenieurs U.S. (Wohnungsgrundbuch Bl. 26454) und des Malers D.B. (Wohnungsgrundbuch Bl. 36673)
- Übergabe aller zugehörigen Darlehensvertrags- und Grundschuldbestellungsurkunden im Original (§ 402 BGB),
- Abtretung der Rechte aus der zwischenzeitlich zu Gunsten der Kläge...