Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 11 O 260/11) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.06.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel hinsichtlich des Feststellungstenors teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Klägern zu 1) und 2) alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die aufgrund der Mängel im Haus L... 11 (Rissbildung im Obergeschoss an allen Gebäudeaußenwänden, der Gebäudetrennwand und den Gebäudeinnenwänden) entstehen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Klägern zu 3) und 4) alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, der aufgrund der Mängel im Haus L... 9 (Rissbildung im Obergeschoss an allen Gebäudeaußenwänden, der Gebäudetrennwand und den Gebäudeinnenwänden) entstehen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Kläger verlangen von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz in Form eines Vorschusses wegen statischer Mängel ihrer Doppelhaushälften.
Die Kläger zu 1) und 2) und der Bauunternehmer B1 schlossen am 01.02./26.01.2005 einen Bauvertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück der Kläger zu 1) und 2) (Anlage K 3, AB I). Die Kläger zu 3) und 4) schlossen am 02.08.2005 mit Herrn B1 einen Bauträgervertrag über die Errichtung der benachbarten Doppelhaushälfte (Anlage K 4, AB I). Herr B1 beauftragte den Beklagten jedenfalls mit der Genehmigungsplanung und der Tragwerksplanung bis zur Genehmigungsplanung. Die Bauleitung übernahm er selbst. Während der Bauphase kam es zu Streitigkeiten über die Ausbildung einer Schwelle als Grundlage für die Dachkonstruktion. In diesem Zusammenhang erstellte der Beklagte im Auftrag von Herrn B1 eine Nachtragsstatik.
Nach einem Sturm traten in der Doppelhaushälfte der Kläger zu 1) und 2) in den Jahren 2006/07 Risse auf. Auch in der Doppelhaushälfte der Kläger zu 3) und 4) traten Risse auf. Der von der Gebäudeversicherung beauftragte Gutachter vertrat die Auffassung, dass die Risse ihre Ursache in einer fehlerhaften Statik hätten.
Durch Vereinbarungen vom 23/29.06.2008 und 23.06./06.07.2008 (Anlagen K 1 und K 2, AB I) trat Herr B1 seine Ansprüche gegen den Beklagten an die Kläger zu 1) und 2) bzw. die Kläger zu 3) und 4) ab.
In der Folgezeit leiteten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren ein (Landgericht Kiel 11 OH 34/08), in dem der Sachverständige S1 sein Gutachten vom 01.02.2010 mit Ergänzungsgutachten vom 23.11.2010 und 22.03.2011 erstellte.
Die Kläger haben behauptet, Herr B1 habe den Beklagten mit der Erbringung sämtlicher Statikerleistungen und dem gesamten Bauentwurf beauftragt.
Ursache der Bauschäden in den Doppelhaushälften sei die mangelhafte Statik des Beklagten. Für die Sanierung würden 88.615,30 EUR netto im Falle der Doppelhaushälfte der Kläger zu 1) und 2) bzw. 90.545,63 EUR netto im Falle der Doppelhaushälfte der Beklagten zu 3) und 4) entstehen, später korrigiert auf 55.051,60 EUR bzw. 56.931,93 EUR netto. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 8 - 10 der Akte Bezug genommen.
Die Kläger haben zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 55.051,60 EUR nebst Zinsen und Kosten an die Kläger zu 1) und 2) und 56.931,93 EUR nebst Zinsen und Kosten an die Kläger zu 3) und 4) sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte auch weitere Schäden zu ersetzen hat. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Der Beklagte hat behauptet, er habe im Jahr 2005 noch nach den Normen DIN 1055-4 1986 und DIN 1052 1988 rechnen dürfen.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der näheren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat unter Würdigung des Sachverständigengutachtens aus dem selbständigen Beweisverfahren und nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens den Beklagten unter Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung von 52.211,60 EUR nebst Zinsen und Kosten an die Kläger zu 1) und 2) und 54.141,92 EUR nebst Zinsen und Kosten an die Kläger zu 3) und 4) verurteilt sowie die begehrte Feststellung getroffen. Es hat ausgeführt, die Kläger könnten Schadensersatzansprüche wegen der mangelhaften Statik geltend machen, die sich in Mängeln des Bauwerks manifestiert habe. In der Statik des Beklagten fehle eine Aussage zur Bewältigung der Windsogkräfte, die nach den Ausführungen des Sachverständigen schon nach der damaligen DIN notwendig gewesen wäre. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien dadurch Risse in den Doppelhaushälften entstanden. Herrn B1 treffe kein Mitverschulden, weil er die Statik nicht habe prüfen können. Die Mangelbeseitigungskosten seien unstreitig. Ein Wille d...