Verfahrensgang

LG Flensburg (Urteil vom 24.11.2006; Aktenzeichen 4 O 568/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.09.2008; Aktenzeichen IX ZR 235/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.11.2006 verkündete Teil- und Grundurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Flensburg geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage der Klägerin gegen den Beklagten persönlich auf Zahlung von Schadensersatz wird abgewiesen.

Die Feststellungsklage der Klägerin gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. Marine GmbH & Co. KG wird abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung der Zahlungspflicht wegen einer Hauptforderung von 5.309,35 EUR nebst Zinsen (Schadensersatz wegen einer falschen Angabe des Umlaufvermögens) verlangt.

Im Übrigen ist die Feststellungsklage dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Klägerin trägt die dem Beklagten wegen seiner persönlichen Inanspruchnahme entstandenen außergerichtlichen Kosten im ersten und im zweiten Rechtszug.

Die Kostenentscheidung im Übrigen - auch über die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens - bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten persönlich und in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. Marine GmbH & Co. KG auf Schadensersatz wegen unvollständiger Erfüllung eines Kaufvertrages in Anspruch.

Die D. Funk und Telematik GmbH & Co. KG (im Folgenden: DFT), die Klägerin und die D. Marine GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) firmieren als Technologieunternehmen für Funk- und Navigationssysteme in F. unter derselben Geschäftsadresse. Die DFT nutzt ihre Rechte an der Wortbildmarke "D." im Wege der Lizenzvergabe. Mit Vertrag vom 3.1.2003 verkaufte der Beklagte der Klägerin das Anlagevermögen, Umlaufvermögen, die Kundenkartei, das Recht zur Firmierung und die am 25.2.2002 von der Schuldnerin angemeldete Wortbildmarke "D. Marine". Mit Lizenzvertrag vom 23.7.1999 hatte die Schuldnerin von der DFT die Nutzung von deren Marke im maritimen Bereich gegen Lizenzgebühren erworben. Mit notariellem Vertrag vom 27.6.2002 wurde der Vertrag u.a. dahingehend geändert, dass die Lizenz grundsätzlich nicht auf Dritte übertragen werden durfte. Nur der Übergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, etwa im Wege der Umwandlung, war hiervon ausgenommen.

Die Schuldnerin meldete im Oktober 2002 Insolvenz an und der Beklagte wurde zum (zunächst vorläufigen) Insolvenzverwalter bestellt. Eine Zahlung von Lizenzgebühren durch die Schuldnerin an die DFT erfolgte letztmals im November 2002.

Nach Aufnahme der Nutzung der Marke "D." wurde die Klägerin in einem Vorprozess von der DFT vor dem LG erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen (LG Kiel, Urt. v. 9.10.2003 - 15 O 155/03). Die Klägerin hatte dem Beklagten als Insolvenzverwalter in diesem Vorprozess den Streit verkündet.

Das LG hat der Klage mit dem angefochtenen Teil- und Grundurteil teilweise stattgegeben und insoweit u.a. festgestellt, dass die Klageansprüche im Hinblick auf den Schadensersatz wegen der Rechte an der Marke "D." dem Grunde nach gerechtfertigt seien. Zur Begründung hierzu hat es ausgeführt, die persönliche Haftung des Beklagten ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Der Beklagte habe der Klägerin ausdrücklich die Wortbildmarke "D." und das Recht zur Firmierung unter "D. Marine" verkauft. Das Recht zum Gebrauch dieser Marke habe er der Klägerin nicht verschaffen können, weil die Schuldnerin ihrerseits diese nur aufgrund einer Lizenzvereinbarung mit der DFT habe nutzen dürfen und zu einer Weiterveräußerung nicht berechtigt gewesen sei. Die für die Schuldnerin eingetragene Bildmarke sei prioritätsjünger und dürfe ohne Zustimmung der DFT nicht verwendet werden. Der Beklagte sei insoweit an das rechtskräftige Urteil des LG Kiel vom 9.10.2003 gebunden, in dem ihm der Streit verkündet worden sei. Der Beklagte könne sich dabei nicht darauf berufen, dass ihm persönlich nicht der Streit verkündet worden sei, weil er im Vorprozess als Partei kraft Amtes genauso hätte argumentieren können und müssen wie bei einer persönlichen Inanspruchnahme. Der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, denn er habe es zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes für möglich gehalten, dass der DFT die stärkere Rechtsposition im Hinblick auf die Firma und die Marke "D." zugestanden habe, so dass er der Klägerin nicht die vertraglich geschuldete Rechtsposition habe verschaffen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergebe sich der bedingte Vorsatz des Beklagten aus den ihm mehrfach vor dem Vertragsabschluss vom 3.1.2003 erteilten Hinweisen darauf, dass die DFT eine Übertragung und Nutzung der Firma und Marke "D." nicht dulden werde.

Der Beklagte trägt mit seiner hiergegen eingele...

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