Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 24.10.2001; Aktenzeichen 6 O 112/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen sowie der Anschlussberufung der Beklagten das am 24.10.2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Itzehoe geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Bank eG in H., 400.000 EUR (= 782.332 DM) zu zahlen
sowie
b) an Frau Monika W., ..., und an Frau Ute Wi., ..., jeweils 131.932,98 EUR (insgesamt 263.865,96 EUR = 516.076,96 DM) zu zahlen nebst folgenden Jahreszinsen:
7,68 % Zinsen auf 23.620,15 EUR (46.197 DM) vom 4.3.2000 bis zum 30.4.2000,
8,42 % Zinsen auf 23.620,15 EUR (46.197 DM) seit dem 1.5.2000
9,26 % Zinsen auf weitere 9.203,25 EUR (18.000 DM)) seit dem 1.9.2000
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf weitere 3.281,11 EUR (6.417,30 DM) seit dem 11.4.2001
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf weitere 105.868,10 EUR (207.060 DM) seit dem 3.5.2001
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf weitere 11.086,83 EUR (21.683,95 DM) seit dem 25.5.2001
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf weitere 315.784,98 EUR seit dem 4.2.2004.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
a) den Klägern als Gesamtgläubigern den Schaden zu ersetzen, der ihnen seitens der Fa. St. GmbH mangels rechtzeitiger Übergabe der Mietsache aus dem Mietverhältnis der Kläger mit der Fa. St. GmbH vom 18.5.1999 und seiner Beendigung berechtigt geltend gemacht wird sowie
b) den Klägern als Gesamtgläubigern auch den gesamten zukünftigen mit den bisherigen Zahlungsanträgen nicht erfassten Mietausfallschaden zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die gesamten Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1) und 2) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu 3), die dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger in GbR Grundstücksgesellschaft R. (im Folgenden: die Kläger) machen ggü. dem beklagten Land Schleswig-Holstein (im Folgenden: die Beklagte) Schadensersatzansprüche aus einem gescheiterten Mietvertrag geltend.
1. Der Kläger W. erwarb mit notariellem Vertrag vom 8.3.1991 des Notars V. in H. (Urk.-Nr. 327/91) das Objekt R. 4-6 in H. zu einem Kaufpreis von 1,55 Mio. DM. Mit notariellem Vertrag vom 28.3.1991 (Urk.-Nr. 425/91 des Notars V. in H.) gründeten die Kläger eine stille Gesellschaft an dem Objekt, an der der Kläger Wi. zu 50 % beteiligt war.
Das Objekt wurde nach Vortrag der Kläger finanziert durch Kredite der Bank eG H. über 1,5 Mio. DM und der DGHyp über 700.000 DM und u.a. abgesichert durch eine Kapitallebensversicherung des Klägers Wi. bei der P., Laufzeit bis zum 1.10.2003. Am 14.11.1995/13.12.1995 schlossen die Kläger als GbR R. (Gesellschaftsvertrag vom ...) mit der Beklagten einen zunächst bis zum 31.7.1998 befristeten Mietvertrag (Bl. 15 ff. d.A.) über 2066 qm Gewerbefläche. Die Übergabe erfolgte zum 1.1.1996. Die Fläche wurde seitdem von der Fachhochschule Westküste (im Folgenden FH) genutzt. Am 29.3.1997 wurde ein Nachtrag zum Mietvertrag (zweiter Nachtrag, Bl. 22 ff. d.A.) über die Anmietung weiterer Flächen zu einem Mietzins von 3.600 DM abgeschlossen. In diesem ist weiter vereinbart: "Der Mietvertrag läuft am 31.7.1999 ab".
2. Im Sommer 1998 kam es zu Gesprächen zwischen den Klägern, jeweils vertreten durch den Kläger W., und der FH. Dabei ging es u.a. um Unstimmigkeiten bei der Betriebskostenabrechnung. Die FH vertrat die Auffassung, sie sei nicht verpflichtet, gesondert mit den Stadtwerken abzurechnen und kürzte jedenfalls während des hier streitbefangenen Zeitraums die von ihr geschuldete Miete von 24.792 DM um einen Betrag von 1.500 DM monatlich. Weiter war Gegenstand der Gespräche eine etwaige Änderung des Mietvertrages u.a. dahingehend, dass lediglich der Kläger W. Vermieter ist. Die Gespräche führten zu keinem Ergebnis.
Die Kläger hatten bereits am 14.9.1998 einen Maklerauftrag an das Hanseatische Baukontor (HBR) für die Suche eines Nachmieters erteilt. Sie kündigten mit Schreiben vom 14.12.1998 ausdrücklich das Mietverhältnis zum 30.6.1999 (Bl. 198 d.A.).
Die Beklagte behauptet, der Kläger W. habe ggü. dem Zeugen Prof. B., der seinerzeit die Kanzlerin der FH vertrat, bei Übergabe des Kündigungsschreibens erklärt, es handele sich lediglich um einen Trick, man müsse sich keine Sorgen machen. Hintergrund sei gewesen, dass der Kläger W. immer versucht habe zu veranlassen, dass die Mietzahlungen ni...