Verfahrensgang

LG Itzehoe (Aktenzeichen 6 O 197/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.02.2003; Aktenzeichen III ZR 223/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.9.2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Itzehoe (LG Itzehoe v. 21.9.2000 – 6 O 197/00) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1.11.2000 geändert und insgesamt – wie folgt – neu gefasst:

Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte über anerkannte 6.660,00 EUR (13.025,82 DM) hinaus weitere 2.669,14 EUR (5.220,39 DM) nebst 4 % Zinsen auf 9.329,14 EUR (18.246,21 DM) seit dem 12.7.2000 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des für den Kläger bestehenden Aktiendepots, Depot-Nr. 297078800 nebst den darin befindlichen Aktien

18 Stück CONSORS DISC.-BROKER

75 Stück SENATOR ENTERTAINMENT

60.000 Stück BANK I. INDONEASIA TBK RP 500

35 Stück AVIRON SHARES DL-,001

110 Stück UNIFIED EN. SYS. GDR S/100

192 Stück CHINA MOBILE (HK) HD-,10

30 Stück ANDRAX CORP. DL-,001

28 Stück STARMEDIA NETWORK DL-,01.

auf ein vom Kläger zu benennendes Depotkonto bei der Deutschen Bank.

Die Klage und die weitergehende Widerklage werden abgewiesen.

Die Anschlussberufung und die weitergehende Berufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 59,6 % und die Beklagte 40,4 %. Von den Kosten der zweiten Instanz werden dem Kläger 37,8 % und der Beklagten 62,2 %. auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 7.600 EUR, die Beklagte die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.600 EUR abwenden, sofern nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Haftung für den doppelten Verkauf derselben Aktien.

Die Beklagte ist eine in Q. ansässige Direktbank. Bei ihr unterhält der Kläger für den Aktienhandel ein Depotkonto mit verbundenem Tagesgeldkonto. Über diese Konten wickelte er in der Vergangenheit via Internet oder Telefon seine Wertpapiergeschäfte ab. Ende November 1999 befanden sich in dem Wertpapierdepot u.a. 840 Stück Aktien der UPGRADE INTERNATIONAL CORP. (UPGD-Aktien). Am 22.11.1999 erteilte er nach Börsenschluss einen Verkaufsauftrag (bestens) für alle 840 Aktien. Aufgrund eines Versehens der Beklagten erfolgte dann am nächsten Tage jedoch lediglich ein Verkauf von 100 UPGD-Aktien bei einem Kurswert von 9,00 EUR, wovon der Kläger auch Kenntnis erhielt. Er wandte sich darauf noch am Abend desselben Tages gegen 20.43 Uhr telefonisch an eine Mitarbeiterin der Beklagten, die ihm zusicherte, es würden alle 840 UPGD-Aktien verkauft und seinem Konto ein Kurswert von 900,00 EUR gutgeschrieben. Als der Kläger am nächsten Morgen, dem 24.11.1999, um 8.14 Uhr via Internet Einsicht in sein Wertpapierkonto nahm, stellte er fest, dass dort nach wie vor ein Bestand von 740 UPGD-Aktien angeführt war. Daraufhin gab er unmittelbar per Online einen Verkauf dieser Aktien in Auftrag, nachdem er zunächst in der Online-Maske des Orderformulars auf dem Bildschirm den sog. Prüfschalter angeklickt hatte und daraufhin die Meldung erschienen war, dass der Depotbestand für den beabsichtigten Verkauf ausreichend sei. In der folgenden Stunde führte dann die Beklagte sowohl die aufgrund des zwischen den Parteien am Vorabend geführten Reklamationsgesprächs zugesicherte Verkaufsorder über 840 UPGD-Aktien mit einem Kurswert von 9,00 EUR (8.27 Uhr) als auch die zuvor vom Kläger Online gegebene Verkaufsorder über 740 UPGD-Aktien bei einem Kurswert von 9,35 EUR (9.12 Uhr) aus. Beide Verkaufsgeschäfte wurden auf dem Depotkonto ebenso gebucht wie auf dem Tagesgeldkonto, auf welchem dem Kläger für den ersten Aktienverkauf mit Wertstellung vom 25.11.1999 ein Betrag von 14.697,88 DM und mit Wertstellung vom 26.11.1999 für den zweiten Verkauf ein Betrag von 13.457,96 DM gutgeschrieben wurde. Am 29.11.1999 verfügte der Kläger seinerseits vom Tagesgeldkonto über einen Betrag von 13.517,91 DM.

Anfang Dezember 1999 wurden dann noch einige kleinere Wertpapiergeschäfte über das Konto des Klägers abgewickelt. Auch erhielt der Kläger den als „Finanzreport bezeichneten Kontoauszug Nr. 6 vom 7.12.1999, in dem der Bestand der UPGD-Aktien mit minus 740 angegeben war und einem damaligen Kurswert von insgesamt minus 36.617,05 DM. Da in der Folgezeit im Hause der Beklagten der Doppelverkauf der UPGD auffiel, wurde von dort am 16.12.1999 ein Deckungskauf von 740 derartiger Aktien durchgeführt, um das insoweit im Soll stehende Depot des Klägers auszugleichen. Zum Zeitpunkt des Deckungskaufs betrug der Kurswert 27,50 EUR, so dass die Beklagte das Tagesgeldkonto des Klägers mit insgesamt 40.537,45 DM belastete. Dies führte dazu, dass das Tagesgeldkonto des Klägers mit über 35.000 DM ins Soll geriet, welchen Betrag auszugleichen die Beklagte den Kläger aufforderte.

Der Kläger widersprach jedoch der Belastungsbuchung und verweigerte eine Auffüllung des Kontos, woraufhin die Beklagte mit Sch...

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