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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 28.09.2001 - 14 U 71/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Aufklärungspflichten des Verkäufers bei Unfallschaden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine arglistige Täuschung i.S.v. § 463 Satz 2 BGB dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht und diese Pflicht entweder durch Verschweigen oder durch unrichtige Behauptungen verletzt worden ist.

Ist bei einem Gebrauchtwagenverkauf der Käufer über einen Unfallschaden vollständig aufgeklärt worden, so spielt der Umstand, dass darüber hinaus auch ein „wirtschaftlicher Totalschaden” vorgelegen hat, keine Rolle mehr. Der Verkäufer ist deshalb – ohne besondere Nachfrage zu diesem Punkt – nicht verpflichtet, den Käufer über diesen Umstand als solchen aufzuklären. Die Einstufung durch den Sachverständigen als „wirtschaftlicher Totalschaden” stellt keine Tatsache dar, sondern nur eine Bewertung des Sachverständigen, die lediglich Bedeutung für die Frage hat, wie der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Schaden zu regulieren haben.

2. Bei einem Unfallschaden müssen die Angaben des Verkäufers vollständig und richtig sein und dürfen nicht geeignet sein, den Schaden zu bagatellisieren. Der Hinweis in der Vertragsurkunde „behobener Frontschaden Stoßstange Nebelscheinwerfer” schließt auch die Möglichkeit schwerster Schäden im Frontbereich ein und rechtfertigt nicht das Vertrauen des Käufers darauf, dass es sich hier nur um einen harmlosen Bagatellschaden handeln würde.

 

Normenkette

BGB § 463 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Aktenzeichen 2 O 368/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.3.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Itzehoe wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstrec...

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