Leitsatz (amtlich)
1. Das Versäumnis, gutachterliche Erläuterungen des Sachverständigen zu protokollieren, kann einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. d. § 539 ZPO darstellen.
2. Über ein Gesuch auf Ablehnung eines Sachverständigen darf nicht erst im Urteil entschieden werden.
3. Zu den Voraussetzungen eines Geständnisses und zu dessen Widerruf.
Orientierungssatz
Protokollierungspflicht; Ablehnung eines Sachverständigen; Geständnis.
Normenkette
ZPO §§ 43, 160 Abs. 3 Nr. 4, §§ 288, 290, 406 Abs. 1, § 539
Beteiligte
Rechtsanwälte Petersen, Dr. Peters, Grimm, v. Hobe, Dr. Petersen und Schober |
Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen |
Verfahrensgang
AG Itzehoe (Aktenzeichen 6 F 81/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Itzehoe vom 17. Februar 2000 zum Ausspruch über den Klagantrag (Ziff. 1. des Tenors des angefochtenen Urteils) einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
II. Die Berufung des Klägers gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 12.600 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 2.7.1997 an die Beklagte und Widerklägerin wird zurückgewiesen.
III. Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert, soweit das Familiengericht die weitergehende Widerklage abgewiesen hat (Ziff. 2. Satz 2 des Tenors des angefochtenen Urteils), und der Kläger verurteilt, der Beklagten Auskunft über den Bestand seines Endvermögens per 3. Juli 1992 zu erteilen.
IV. Die Kostenentscheidung einschließlich der einheitlichen Verteilung der Kosten in der Berufungsinstanz unter Einbeziehung der Sachentscheidungen des Senats über die Widerklageanträge bleiben dem Familiengericht vorbehalten.
V. Das Urteil ist hinsichtlich der Aussprüche zu den Widerklageanträgen (Ziffern II. und III. des Tenors dieses Urteils) vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 28.11.1964 die Ehe miteinander und sind seit dem 17.3.1994 rechtskräftig voneinander geschieden. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 3.7.1992 zugestellt worden. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von Zugewinnausgleich. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Rückzahlung des für die Zeit von Oktober 1991 bis September 1993 gezahlten Getrenntlebensunterhalts sowie Auskunft des Klägers über den Bestand seines Endvermögens per 3.7.1992.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 80.900 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gegenüber dem geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch die Einrede der Verjährung erhoben.
Hilfsweise hat sie zunächst die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung von Ehegattenunterhalt aus der Zeit von Oktober 1991 bis September 1993 in Höhe von 12.600 DM (525,– DM × 24) erklärt, dann aber wegen dieses Betrages Widerklage erhoben und beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an sie 12.600 DM nebst 7 % Jahreszinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
sowie
- den Kläger zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Endvermögens per 3.7.1992.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklagen abzuweisen.
Gegen den von der Beklagten geltend gemachten Auskunftsanspruch hat er die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Familiengericht hat Beweis erhoben gem. Ziff. III. des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 13.8.1998 (GA Bl. 133) über den Wert des Hausgrundstückes und zwar über den Anfangsvermögenswert per 13.4.1984 unter Berücksichtigung der nach diesem Zeitpunkt ausweislich der Baubeschreibung Bl. 74 ff vom 24.5.1985 erfolgten umfangreichen Sanierung des Gebäudes und des Grundstücks sowie über den Endvermögenswert des Hausgrundstücks per 3.7.1992, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn K vom Gutachterausschuß des Kreises Steinburg. Wegen des Ergebnisses wird auf die schriftlichen Gutachten zu den beiden Stichtagen vom 19.8.1999 der Sachverständigen, Herrn T als Vorsitzenden, Herrn R und Frau T vom Gutachterausschuß für Grundstückswerte im Kreis Steinburg (GA Bl. 161 ff) verwiesen.
Darüberhinaus ist der Sachverständige Herr T in der mündlichen Verhandlung vom 6.1.2000 vor dem Familiengericht (GA Bl. 215) zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens gehört worden.
Sodann hat das Amtsgericht – Familiengericht – Itzehoe durch Urteil vom 17.2.2000 die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an die Beklagte 12.600 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 2.7.1997 zu zahlen. Im übrigen hat das Familiengericht die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung der Klage führt das Familiengericht aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Beklagte keinen ausgleichspflichtigen Zugewinn erwirtschaftet habe. Der mit der Widerklage geltend gemachte Zahlungsanspruch vom 12.600 DM sei aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB sowie der ungerechtfertigten Be...