Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Rechtsmittelverfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen geführt. [10 B 53.05]

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 19.08.2004; Aktenzeichen 6 A 190/04)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 18.11.2005; Aktenzeichen 10 B 53.05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichter der 6. Kammer – vom 19. August 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer durch den Beklagten.

Der Kläger wohnt in … und ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Ferienappartements in der amtsangehörigen Gemeinde … (…). Die Gemeinde … erhebt satzungsgemäß eine Zweitwohnungssteuer. Mit Bescheid vom 11. Februar 2004 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2003 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 591,26 Euro heran und erhob zugleich in derselben Höhe für das Jahr 2004 eine Vorauszahlung. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 03. Mai 2004 als unbegründet zurück.

Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 19. August 2004 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Sie beruhten auf einer wirksamen Rechtsgrundlage; der Beklagte habe das Satzungsrecht der Gemeinde … auch zutreffend angewandt. Für die Erhebungsjahre sei der Kläger zweitwohnungssteuerpflichtig, und zwar nach Maßgabe des Satzungsrechts unter Berücksichtigung eines Verfügbarkeitsgrades von 100 %.

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass er nach der maßgeblichen Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer nicht verpflichtet sei, die geforderten Beträge als Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2003 bzw. als Vorauszahlung für das Jahr 2004 zu zahlen, sondern allenfalls Teilbeträge davon. Er, der Kläger, habe seine Zweitwohnung im Jahre 2003 nicht für seinen persönlichen Lebensbedarf durch eigenes Bewohnen genutzt, sondern nur zur Gewinnerzielung durch Vermietungen an wechselnde Feriengäste. Im Jahre 2003 habe er die Wohnung an 109 Tagen vermietet und insgesamt 8 Tage selbst bewohnt, nur um sie zu überprüfen und in Stand zu setzen. Diese kurzfristigen Aufenthalte dienten dem Zweck, die Wohnung vermietbar zu erhalten und seien keine Selbstnutzung für den persönlichen Lebensbedarf.

Im Übrigen ist der Kläger der Ansicht, dass der Beklagte die Zweitwohnungssteuer insgesamt rechtswidrig erhebe, weil er nicht alle Inhaber von Zweitwohnungen zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer heranziehe. Der Beklagte erhebe die Steuer nicht von Inhabern von Zweitwohnungen, die sich bei ihm mit Hauptwohnung anmeldeten sowie von Inhabern, die eine Zweitwohnung nur kurzfristig für einen Urlaub mieteten. Auch diese beiden Gruppen seien aber zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer verpflichtet. Damit verstoße die gesamte Erhebung der Steuer gegen das Grundrecht aller Bürger auf Gleichbehandlung durch die öffentliche Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Erhebung einer Steuer sei insgesamt verfassungswidrig, wenn die Steuer nicht nur in Einzelfällen, sondern in größerem Umfang von einer bestimmten oder bestimmbaren Gruppe der Steuerpflichtigen nicht erhoben werde.

Schließlich meint der Kläger, dass er nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde … in den Veranlagungsjahren aufgrund der kurzen Zeiten der Eigennutzung nicht zweitwohnungssteuerpflichtig sei. Nach der Satzung bestehe die Steuerpflicht nur, wenn der Inhaber die Zweitwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf mehr als drei Monate innehabe. Diese Voraussetzung erfülle er, der Kläger, nicht, weil die Zeiten des Leerstandes dem Innehaben für den persönlichen Lebensbedarf nur in dem Verhältnis zuzurechnen seien, wie er die Wohnung einerseits selbst bewohne oder anderen Personen unentgeltlich zum Bewohnen überlasse und andererseits vermiete.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. August 2004 zu ändern und den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 11. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Mai 2004 aufzuheben.

Der Beklagte hat sich im Berufungsverfahren zur Sache nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; diese haben bei der Beratung vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Senat hält die zulässige Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Berufung wird daher gemäß § 130a VwGO durch Beschluss zurückgewiesen. Die Be...

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