Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitrag

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 18.04.2002; Aktenzeichen 12 A 375/98)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 21.10.2004; Aktenzeichen 6 B 60.04)

 

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen ist, wird das Verfahren eingestellt und das angefochtene Urteil für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 18. April 2002 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen durch die Beklagte.

Die Klägerin ist in das Handelsregister eingetragen und wird seit dem Jahr 1995 zur Gewerbesteuer veranlagt.

Mit Bescheid vom 17. März 1998 veranlagte die Beklagte die Klägerin für das Jahr 1998 vorläufig zu einem Beitrag in Höhe von 449,47 DM. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 1998 als unbegründet zurück (eine förmliche Zustellung des Widerspruchbescheides ist nicht feststellbar).

Mit Bescheid vom 29. März 1999 veranlagte die Beklagte die Klägerin für das Jahr 1996 zu einem Beitrag in Höhe von 693,05 DM und für das Jahr 1999 vorläufig zu einem Beitrag in Höhe von 376,80 DM. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1999 als unbegründet zurück (eine förmliche Zustellung des Widerspruchsbescheides ist nicht feststellbar).

Mit Bescheid vom 26. April 2000 veranlagte die Beklagte die Klägerin für das Jahr 1998 (endgültig) zu einem Beitrag in Höhe von 320,40 Euro und für das Jahr 2000 vorläufig zu einem Beitrag in Höhe von 188,77 Euro. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2000 als unbegründet zurück (eine förmliche Zustellung des Widerspruchsbescheides ist nicht feststellbar).

Die Klägerin hat beim Verwaltungsgericht rechtzeitig Klage erhoben und beantragt,

den Beitragsbescheid vom 17. März 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 11. November 1998,

den Beitragsbescheid vom 29. März 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1999,

den Beitragsbescheid vom 26. April 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2000 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. April 2002 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, weil die Klägerin beitragspflichtig sei. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) würden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt seien, nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Klägerin sei kammerzugehörig. Nach § 2 Abs. 1 IHKG gehörten zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuerpflicht veranlagt seien, auch juristische Personen des privaten Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhielten. Die Klägerin, welche eine Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten unterhalte, werde zur Gewerbesteuer veranlagt. Eine GmbH gehöre allerdings dann nicht zum Kreis der Kammerzugehörigen, wenn sie nach ihrem Unternehmensgegenstand ausschließlich nichtgewerbliche Ziele verfolge. Erlaube hingegen der Unternehmensgegenstand auch eine gewerbliche Betätigung, sei ungeachtet, ob davon tatsächlich Gebrauch gemacht werde oder nicht, die Kammerzugehörigkeit gegeben. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag dürfe die Klägerin weitere Steuerberatungsgesellschaften errichten, bestehende erwerben oder sich an solchen beteiligen. Damit könne die Klägerin jedenfalls gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Ob sie von dieser Befugnis auch Gebrauch mache oder aus diesem Tätigkeitsbereich gar Gewinne erziele, sei für die Kammerzugehörigkeit unerheblich. Die Ausnahme des § 2 Abs. 2 IHKG greife deshalb auch nicht ein, zumal die Klägerin in das Handelsregister eingetragen sei.

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten – vom erkennenden Senat zugelassenen – Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht sei im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine GmbH dann nicht zum Kreis der Kammerzugehörigen gehöre, wenn sie nach ihrem Unternehmensgegenstand ausschließlich nicht gewerbliche Ziele verfolge. Das Verwaltungsgericht habe aus ihrem Gesellschaftsvertrag sodann jedoch zu Unrecht hergeleitet, dass sie, die Klägerin, gewerbliche Tätigkeiten ausüben könne. Vielmehr sei ihr die Ausübung eines Gewerbes sowohl gesetzlich als auch nach ihrem Gesellschaftsvertrag untersagt; tatsächlich übe sie auch keinerlei gewerbliche Tätigkeiten aus. Ergänzend macht die Klägerin geltend, dass die Satzung der Beklagten die Frage der Mitgliedschaft nicht wir...

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