Wohnungseigentümer K verklagt Wohnungseigentümer B1 und B2. B1 und B2 hörten in ihrer Wohnung häufig Musik in einer Lautstärke, die ihn in seiner eigenen Wohnung beeinträchtige und über die zulässigen Richtwerte hinausgehe. K beantragt daher, B1 und B2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, durch eine Geräuschentwicklung von über 35 dB bzw. 25 dB (A) in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr werktags, bzw. an Sonn- und Feiertagen durch Abspielen von Musik zu stören. B1 und B2 meinen, es handele sich um eine nachbarrechtliche Auseinandersetzung. Mangels vorangegangenen Schlichtungsverfahrens sei deshalb die Klage bereits unzulässig. Das AG gibt der Klage nach Beweisaufnahme statt. Gegen dieses Urteil wenden sich B1 und B2.

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