Der Anspruch des Gebäudeeigentümers auf Ersatz der Kosten für das Auswechseln der Schließanlage setzt zunächst voraus, dass sich der in Verlust geratene Schlüssel in den Händen eines Unbefugten befindet und deshalb die Sicherheit des Gebäudes oder seiner Bewohner gefährdet ist.[1] Für die Gefährdung spricht hierbei keine allgemeine Vermutung, vielmehr kommt es auf die Umstände an, die zum Verlust des Schlüssels geführt haben.

 
Wichtig

Beweislast für Gefährdung beim Mieter

Für diese Umstände ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig.

Ob diese Umstände den Austausch der Schließanlage rechtfertigen, ist keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage. Hierbei ist nicht nur das Interesse des Vermieters, sondern auch das Interesse der übrigen Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen. Im Zweifel darf der Vermieter die Anlage austauschen.[2]

[2] Flatow, NZM 2011, S. 660, 663.

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