Wird der Austausch der Schließanlage wegen eines (drohenden) Defekts der Anlage erforderlich, bestehen zunächst keine rechtlichen Besonderheiten. Es handelt sich um eine Maßnahme der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, deren Kosten von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind.

Allerdings stellt sich die Frage, ob es zusätzlich eines Austauschs der Schließzylinder auch der Wohnungseingangstüren bedarf, wenn etwa nur der Schließmechanismus der Eingangstür zur Wohnanlage wegen der intensiven Nutzung erneuerungsbedürftig ist. Abzuwägen sind insoweit die Kosten für die Auswechselung der Schließzylinder gegen den Umstand, dass die Wohnungseigentümer grundsätzlich 2 Schlüssel mit sich führen müssten, nämlich den Zugangsschlüssel und den Wohnungsschlüssel.

Insoweit empfiehlt es sich, bereits mit der Übersendung der Ladungsschreiben zwei Beschlussalternativen zur Wahl zu stellen.

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